Bestellung des Betriebsarztes
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Integration des Betriebsarztes: Ein Leitfaden gemäß DGUV Vorschrift 2
Die Bestellung eines Betriebsarztes erfolgt nach DGUV Vorschrift 2, welche die Berücksichtigung der Arbeitszeit von Teil- und Zeitarbeitskräften vorsieht. Die Aufgaben umfassen primär die Grundbetreuung sowie die spezifische Betreuung bei betriebsspezifischen Gefahren. Die Verteilung der Betreuungszeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit richtet sich nach Betriebsgröße und -art, um eine effektive Prävention und Gesundheitsförderung im Unternehmen zu gewährleisten.
Leitfaden zur Bestellung des Betriebsarztes gemäß DGUV Vorschrift 2
Die betriebliche Mitbestimmung bei der Organisation und Bestellung eines Betriebsarztes ist durch gesetzliche Rahmenbedingungen geregelt
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte zu bestellen. Diese sollen den Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützen und sicherstellen, dass die entsprechenden Vorschriften im Unternehmen umgesetzt werden.
Hinsichtlich der Organisation der betriebsärztlichen Betreuung hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten: Er kann eigene Mitarbeiter als Betriebsärzte bestellen, neue Betriebsärzte einstellen oder externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen. Die Auswahl der Organisationsform für die betriebsärztliche Betreuung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, unterliegt jedoch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat bei der Entscheidung über die Organisationsform ein Mitspracherecht hat.
Eine wichtige gerichtliche Entscheidung hat die Praxis der Bestellung von Betriebsärzten verändert, indem sie der internen Lösung Vorrang vor der Beauftragung externer Dienstleister gibt (Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2016 (Az. 21 TaBV 195/16)). Dies begründet sich durch die Annahme, dass interne Betriebsärzte aufgrund ihrer Nähe zum Betrieb und dessen spezifischen Arbeitsbedingungen effektiver zum Arbeitsschutz beitragen können. Zudem fördert die innerbetriebliche Lösung die direkte Kommunikation und das Vertrauen zwischen den Mitarbeitern und dem Betriebsarzt.
Diese Vorrangentscheidung basiert auf europäischen Vorgaben, speziell der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie der EU, die besagt, dass interne Lösungen bevorzugt werden sollten. Wenn interne Ressourcen nicht ausreichen, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Präventionsmaßnahmen durchzuführen, darf der Arbeitgeber externe Fachkräfte hinzuziehen. Allerdings hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Wahl zwischen internen und externen Lösungen weiterhin Bestand.
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung
Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
---|---|---|---|
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
davon für Betriebsarzt | 0,6 | 0,4 | 0,2 |
davon für Fachkraft für Arbeitssicherheit | 1,9 | 1,1 | 0,3 |
Bestandteil der betriebsärztlichen Grundbetreuung sind auch die Beratung des Unternehmers zur Verhältnisprävention im Zusammenhang mit dem Personaleinsatz (Aufgabenfeld 2; Anhang 3 Nr. 2) sowie die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Aufgabenfeld 4; Anhang 3 Nr. 4.6).
Einsatzzeiten für regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Nummer 1 wird für Gießereien (Gruppe I, lfd. Nr. 489 - WZ-Code 24.5), den Maschinenbau (Gruppe II, lfd. Nr. 611 - WZ-Code 28.1 und lfd. Nr. 647 - WZ-Code 28.9) und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (Gruppe III, lfd. Nr. 664 - WZ-Code 29.1) eine Einsatzzeit von 1,0 Stunden/Jahr je Beschäftigten empfohlen. Dieser Personalaufwand ist im Hinblick auf die einzelnen Aufgabenfelder immer gemeinsam für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu betrachten, um in angemessener Weise deren Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Soweit in diesen Betrieben die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln Anwendung finden, hat sich für den Betriebsarzt ein Anteil von 0,2 Stunden/Jahr je Beschäftigten, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Anteil von 0,8 Std./Jahr je Beschäftigten bewährt.
Nicht von dieser Empfehlung umfasst ist der nicht pauschal kalkulierbare individuelle Aufwand des Betriebsarztes für Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Dessen Relevanz und Umfang ist gemäß Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Teil B Nummer 1.4 zusätzlich betriebsindividuell zu ermitteln.
Für alle übrigen Betriebe ist sinngemäß und im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu verfahren.
Gesamtbetreuung Die Gesamtbetreuung berechnet sich als Summe
der Einsatzzeiten der Grundbetreuung und
des Personalaufwandes in Stunden des betriebsspezifischen Teils.
Für Gießereien (Gruppe I, lfd. Nr. 489 - WZ-Code 24.5), den Maschinenbau (Gruppe II, z.B. lfd. Nr. 611 - WZ-Code 28.1) und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (Gruppe III, lfd. Nr. 664 - WZ-Code 29.1) dient die folgende Tabelle als Beispiel zur Prüfung des ermittelten Aufwandes der Gesamtbetreuung auf Plausibilität, soweit in diesen Betrieben die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln Anwendung finden.
Für alle übrigen Betriebe ist sinngemäß zu verfahren.
Betriebsart | Gießereien | Maschinenbau | Kfz-Hersteller |
---|---|---|---|
Betriebsarzt (Std./Jahr je Beschäftigten) | Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III |
Grundbetreuung | 0,6 | 0,4 | 0,2 |
betriebsspezifisch regelmäßig | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
betriebsspezifisch Vorsorge/ anlassbezogen z.B. | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
0,2Gesamtbetreuung Betriebsarzt | 1,0 | 0,8 | 0,6 |
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Beschäftigten) | Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III |
Grundbetreuung | 1,9 | 1,1 | 0,3 |
betriebsspezifisch regelmäßig | 0,8 | 0,8 | 0,8 |
betriebsspezifisch anlassbezogen z.B. | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
Gesamtbetreuung Fachkraft für Arbeitssicherheit | 2,8 | 2,0 | 1,2 |
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.
Anlass für eine Umgruppierung im Einzelfall kann zum Beispiel die Übernahme oder dauerhaft wesentliche Veränderung von Unternehmensteilen sein, wenn diese als eigenständige Betriebe einer anderen Gruppe der Grundbetreuung zuzuordnen wären, und wenn sich dieser Sachverhalt auch in einer veränderten Zuordnung zum Gefahrtarif niederschlägt, der den Betriebszweck bezeichnet.