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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Fachärztliche Betreuung für betriebliche Gesundheit

Facility Management: Arbeitsmedizin » Betriebsarzt

ARBEITSSICHERHEIT IST FÜR JEDES SERIÖSE GROSSUNTERNEHMEN VON HÖCHSTER BEDEUTUNG, UM MITARBEITER ZU SCHÜTZEN UND AUSFALLZEITEN ZU MINIMIEREN

ARBEITSSICHERHEIT IST FÜR JEDES SERIÖSE GROSSUNTERNEHMEN VON HÖCHSTER BEDEUTUNG, UM MITARBEITER ZU SCHÜTZEN UND AUSFALLZEITEN ZU MINIMIEREN

Arbeitsmedizinische Dienstleistungen sind ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements und tragen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit bei. Eine umfassende Arbeitsmedizinische Betreuung bietet eine frühzeitige Erkennung von Gesundheitsrisiken und trägt somit zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei. Der Betriebsarzt und die Sanitätsstation stellen wesentliche Bausteine für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dar, indem sie unmittelbare medizinische Versorgung bieten, die Gesundheitskosten senken, die Unternehmenskultur stärken und die allgemeine Produktivität und Mitarbeiterzufriedenheit verbessern.

Umfassende Arbeitsmedizinische Versorgung für Unternehmen

Der Betriebsarzt

Engagierte Medizinische Fachkraft

Ärztin im Krankenhauskorridor, bereit zur Hilfeleistung.

Auch hier trifft die Fragestellung zu, inwieweit der Betriebsarzt Element des Facility Managements ist und sein kann. Üblicherweise ist er es nicht. Die übliche Unterstellung und Weisung erfolgt nach § 8 Abs. 2 AsiG, wonach Betriebsärzte unmittelbar dem Leiter des Betriebes unterstehen.

Allerdings legt der Begriff „unterstehen" nahe, von einer arbeitsrechtlichen Unterordnung auszugehen. Diese Rechtskonstruktion geht naturgemäß ins Leere, wenn externe Dienstleister herangezogen werden, seien es nun Freiberufler oder überbetriebliche Dienste. In solchen Fällen geht man von der sinngemäßen Interpretation der direkten Unterstellung unter die oberste Leitung des Unternehmens aus. Anders ausgedrückt, es ist in einem Servicevertrag die Berichts- und Informationspflicht des Betriebsarztes ausdrücklich festzulegen. Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihres Auftrages nicht benachteiligt werden. Das bestimmt ausdrücklich der § 8 Abs. 1 AsiG.

Somit ist das FM-Produkt Arbeitsmedizin im Rahmeneiner betrieblichen Leistungsvereinbarung zwischen der obersten Leitung und dem FM vereinbart.

Stellung im Unternehmen

Es gelten für Betriebsärzte die folgenden Regeln:

  • Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer.

  • Der Betriebsarzt wird vom Unternehmer schriftlich bestellt, sei es als externer Arzt oder als Angestellter des Unternehmens. Der Betriebsarzt ist dem Unternehmer direkt unterstellt und hat die Position einer Stabsstelle. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern ergibt sich aus dieser Position nicht.

  • Der Betriebsarzt ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.

  • Der Betriebsarzt ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten und diesen, soweit dieser es verlangt, zu beraten (§ 9 ASiG).

Die Einsatzzeit

Die Einsatzzeit des Betriebsarztes ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und den Belastungen, denen diese bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind (Gefährdungsklassen). Die Mindesteinsatzzeiten werden dem Arbeitgeber vom zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger vorgegeben (siehe insbesondere Vorschrift DGUV V2 der jeweiligen Berufsgenossenschaft).

Wesentliche Besonderheiten

Im Rahmen der Deregulierung und Vereinheitlichung staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften wird den Unternehmen mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt. So gibt man vermehrt Arbeitsschutz-Ziele vor, nicht jedoch die Details der Umsetzung. Die Unternehmer sind verpflichtet, ihre Entscheidungen selbst zu treffen und nachvollziehbar zu gestalten sowie zu dokumentieren. Dieser erweiterte Entscheidungsspielraum ist auch mit dem Risiko des Organisationsverschuldens verbunden. Spätestens nach einem negativen Ereignis (Unfall, arbeitsbedingte Erkrankung, Berufskrankheit) prüfen der Unfallversicherungsträger und in den meisten Fällen ein Gericht, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen ausreichend waren. Damit steigen die Anforderungen an die Qualität der betriebsärztlichen Beratung.

Befugnis des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt hat regelhaft keine Weisungsbefugnis gegenüber irgendwelchen Beschäftigten des Unternehmens. Daraus erwächst eine auf die Richtigkeit der Beratung beschränkte Haftung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes selbst bleibt beim Unternehmer, der sie teilweise an Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis delegieren kann (Übertragung von Unternehmerpflichten). An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie der Zusammenhang zum FM herzustellen ist, wenn man davon ausgeht, dass der Betriebsarzt laut Definition des Facility Produktes {2112} „Element“ dieses Produktes ist oder sein kann und direkt dem Leiter des Unternehmens untersteht. Die Idee, dass der Betriebsarzt zum FM gehört, versagt hierbei, besonders dann, wenn der Betriebsarzt das nicht will.

Wie jeder Arzt unterliegt auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Diese gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber dem Arbeitgeber ohne jede Einschränkung. Mitteilungen an den Arbeitgeber beschränken sich auf diejenigen Aussagen, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (z. B. bei Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV) erforderlich sind, oder bedürfen der Einwilligung des Betroffenen.

Bezeichnung

Für die Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Betriebsarzt berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Bei Ärzten in der Weiterbildung muss der Weiterbilder die Untersuchungen verantwortlich gegenzeichnen.

Aufgaben des Betriebsarztes

Die Hauptaufgaben, die dem Betriebsarzt obliegen, lassen sich einteilen nach den jeweiligen Anforderungen der Aufgaben, die ein Betriebsarzt zu erfüllen ha.

Anforderung

Aufgaben

ASiG

Entsprechend § 3 AsiG, sehr ähnlich der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten bei:

1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten:

regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten (gemeinsam gem. § 10 ASiG)

Mängel den Verantwortlichen mitteilen

Maßnahmen zur Mangelbeseitigung vorschlagen und überwachen

hinwirken auf das korrekte Verhalten bezüglich des Arbeitsschutzes

auf Benutzung der PSA achten

belehren über Unfall- Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen und Einrichtungen zu deren Abwehr

DGVU V 2 (vormals BGV A 2)

über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich berichten.

Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Arbeitsschutzgesetz

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch, unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (wenn mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist).

ArbMedVV

Der Arbeitgeber ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dazu verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Hierbei wird zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen unterschieden. Bei allen Untersuchungsarten ist der Arbeitgeber auf die kompetente betriebsärztliche Begleitung angewiesen.

§ 6 Abs. 1 ArbMedVV

Der Betriebsarzt muss sich die jeweilig spezifischen Kenntnisse aneignen, die zur (Vorsorge-) Untersuchung und Beurteilung der Ergebnisse notwendig sind.

1. Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festhalten, die untersuchte Person darüber beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen.

2. Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auswerten.

3. Schutzmaßnahmen vorschlagen.