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DGUV Vorschrift 2

Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch Experten-Kooperation

Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch Experten-Kooperation

Wir betonen die gemeinsamen Anstrengungen zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit im Rahmen unseres Facility-Management-Systems. Diese Teamarbeit zielt darauf ab, die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter zu verbessern. Gemeinsam führen sie regelmäßige Risikobewertungen durch, entwickeln Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle und bieten Schulungen für die Mitarbeiter an. Ihre kombinierte Expertise gewährleistet einen umfassenden Ansatz zur Prävention von Arbeitsverletzungen und -krankheiten. Diese Zusammenarbeit fördert nicht nur ein sichereres Arbeitsumfeld, sondern zeigt auch unser Engagement für das ganzheitliche Wohlbefinden unserer Mitarbeiter.

Sicherheitsprotokolle für ein optimales Arbeitsumfeld

Implementierung grundlegender Sicherheitsprotokolle für ein optimales Arbeitsumfeld

Wir konzentrieren uns darauf, grundlegende Sicherheitsprotokolle in Zusammenarbeit mit unseren Betriebsärzten zu etablieren, um eine optimale Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Dies umfasst regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen und die Bewertung von Arbeitsplatzgefahren. Unser Ziel ist es, Risiken proaktiv zu identifizieren und zu mindern und eine Kultur der Sicherheit und des Bewusstseins zu fördern.

Wir führen auch Schulungen für Mitarbeiter zu Sicherheitspraktiken und Notfallreaktionen durch. Diese Maßnahmen, zusammen mit kontinuierlicher Überwachung und Aktualisierung der Protokolle, spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes für unser Team.

Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Bestellung

  • Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

  • Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1

  • Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

  • Abweichend von Absatz 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell durch Kompetenzzentren wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt. Abweichend von Absatz 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

  • Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

  • Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

Arbeitsmedizinische Fachkunde

  • Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  • die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder

  • die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

Sicherheitstechnische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  • eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

  • danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

  • einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  • die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

  • danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

  • einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen: − Schutz vor Absturz aus der Höhe/in die Tiefe − Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung − verkettete und flexible Systeme − komplexe Verkehrssituationen.

Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  • berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und

  • einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  • eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

  • a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) der ehemaligen Unfallversicherungsträger Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft vom 1. März 1996, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft und Berufsgenossenschaft Metall Süd jeweils vom 01. Oktober 1995 oder der ehemaligen Holz Berufsgenossenschaft vom 1. April 2004 vorliegen.


entfällt

Verfahren zur Einführung und Beendigung von Betriebsarztdiensten im Facility-Management

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) der ehemaligen Unfallversicherungsträger Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd und Holz-Berufsgenossenschaft, jeweils vom 31. Dezember 2010, außer Kraft.


Wir legen großen Wert auf strukturierte Einführungs- und Beendigungsprozesse für Betriebsärzte innerhalb unseres Facility-Managements. Bei der Initiierung der Dienste stellen wir eine umfassende Integration in unsere Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle sicher. Dies beinhaltet detaillierte Planung und Abstimmung auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Einrichtung. Im Falle einer Dienstbeendigung liegt unser Fokus auf einem reibungslosen und effizienten Übergang, um eine kontinuierliche Gesundheitsunterstützung für unsere Mitarbeiter aufrechtzuerhalten. Unser Ansatz umfasst klare Kommunikation, gründliche Planung und das Ziel, Störungen unserer Betriebsabläufe und des Wohlbefindens der Mitarbeiter zu minimieren.