Fortschritte im Strahlenschutz am Arbeitsplatz
Facility Management: Arbeitsmedizin » Betriebsarzt » Safety » Strahlenschutz
Verstärkte Sicherheitsprotokolle in allen Bereichen
- Einleitung
- Basis
- Umfang
- Einheit
- Schutz
- Plan
- Bereiche
- Tätigkeiten und Berechtigungen
- Anweisungen
- Operativ
- Sicherheit
- Eingänge
- Lagerung
- Ausgänge
- Transport
- Verwendung
- Weitergabe
- Buchführung und Anzeige
- Zimmer
- Werte
- Anhang
Überblick über sichere Arbeitspraktiken
Bei Technologieprodukten wurden früher radioaktive Substanzen - Emitter - zur Gewichtsbestimmung von Produkten (Zigaretten oder Filter) eingesetzt. Diese über Jahrzehnte bewährte Methode wurde nun durch die Mikrowellen-Gewichtskontrolle ersetzt.
Technologien umfassen auch abgeschirmte Emitter für die Kalibrierung von Strahlenschutz-Messgeräten.
Um Schäden durch ionisierende Strahlen zu vermeiden, müssen folgende Strahlenschutzgrundsätze befolgt werden:
unnötige Strahlenexposition vermeiden
unvermeidliche Strahlenexpositionen so gering, wie möglich halten (z. B. durch Abschirmung, Abstand und Aufenthaltsdauer)
die Grenzwerte nach der StrlSchV unbedingt einhalten
Rechtliche Grundlagen
Gemäß Genehmigung ist Unternehmen verpflichtet eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen.
Die vorliegende Strahlenschutzanweisung wurde unter Berücksichtigung folgender Gesetze erarbeitet:
Gesetz zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz), ursprünglich erlassen am 27. Juni 2017, zuletzt geändert am 25. Februar 2021.
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung), datiert auf den 29. November 2018, zuletzt geändert am 20. November 2020.
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), ursprünglich erlassen am 23. Dezember 1959, in der Fassung vom 15. Juli 1985 verkündet und zuletzt geändert am 28. August 2013.
Verordnung über die nationale und internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen, Stand vom 22. Januar 2013.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2009), gültig ab dem 21. Juni 2013.
Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV), datiert auf den 30. April 2003.
Weiterhin wurden folgende Genehmigungen berücksichtigt:
Kurzbezeichnung | Titel | Letzte Änderung | Gültig bis |
---|---|---|---|
HH-RA 5/18 | Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §3 StrlSchV | 21.3.2018 | unbegrenzt |
Genehmigung für Beförderung ist, bei Beachtung der Obergrenzen, nicht erforderlich | |||
HH-RöA 26/18 | Mikro CT | 2.8.2018 | 31.8.2023 |
HH-RöA 3/88 | Röntgen Störstrahler: Laser | 16.05.2001 | unbegr. |
HH-RöA 22/19 | Röntgenfluoriszenzanalysator | 10.10.2019 | 10.10.2024 |
Verantwortung der Unit- und Kostenstellenleiter:
Die Leiter der Einheiten und Kostenstellen, in denen Röntgengeräte, Emitter oder nukleare Messköpfe verwendet werden, sind verantwortlich für die Einhaltung der in diesen Richtlinien vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen. Die Leiter von Einheiten und Kostenstellen sind verpflichtet, den Strahlenschutzbeauftragten über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz zu informieren. Dies schließt Veränderungen des Standorts der Kostenstelle, Versetzungen und organisatorische Änderungen ein. Einheits- und Kostenstellenleiter sind dafür verantwortlich, dass nur von dem Strahlenschutzbeauftragten autorisierte Personen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Messköpfen und Emittern beteiligt sind.
Betrieblicher Überwachungsbereich
Der betriebliche Überwachungsbereich bezieht sich auf die angegebenen Räumlichkeiten in Hamburg.
Kontrollbereiche
Derzeit sind Kontrollbereiche im Sinne des §52 der Strahlenschutzverordnung nicht eingerichtet.
Sicherheitsbereiche
Räume für den Umgang mit offenen Messköpfen oder mit Strahlern sowie Räume zur Lagerung von radioaktiven Strahlern und Messköpfen, sind Sicherheitsbereiche, wenn sie keine Kontrollbereiche sind.
In Sicherheitsbereichen gelten folgende Regeln: Zutritt
Personen darf Zutritt zum Sicherheitsbereich nur erlaubt werden
sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen oder
ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen erfordert und
zum Umgang mit radioaktivem Material in diesen Räumen berechtigt worden sind.
Beim Verlassen dieser Bereiche werden die Hände gewaschen und auf Kontamination überprüft.
Sicherheitsbereiche sind beim Verlassen abzuschließen.
Schutzausrüstung
Es werden Kittel getragen.
Bei Arbeiten am geöffneten Messkopf wird eine Schutzbrille getragen.
Beim Laden und Entladen eines Messkopfes, beim Umgang mit einzelnen Emittern und beim Handhaben von beladenen Trägern müssen Schutzausrüstungen wie Strahlenschutzboxen, Bleischürzen, lange Pinzetten, dicke Glaslupe und Handschuhe verwendet werden.
Beim Öffnen zurückgenommener Messköpfe und beim Nehmen von Wischproben werden Handschuhe getragen.
Minimierung der Strahlenexposition
Der Shutter ist möglichst geschlossen zu halten, bzw. Strahler in Ruheposition.
Arbeiten am Messkopf (wie. z.B. I-Kammer auswechseln) werden möglichst am ungeladenen Messkopf durchgeführt.
Ausgebaute Träger (Präparathalter) sind im Schutzbehälter aufzubewahren. Bei mehrtägiger Aufbewahrung werden die Behälter im Tresor gelagert.
Ausgebaute Strahler sind in Strahlerbehältern (Bomben oder Entsorgungsbehälter) aufzubewahren. Bei mehrtägiger Aufbewahrung werden die Behälter im Tresor gelagert.
Besondere Maßnahmen
Die Arbeitsplätze (insbesondere die Box) werden jeden Tag, an dem dort mit Strahlern und geladenen Strahlerhaltern umgegangen wird, frisch mit Wischpapier ausgelegt.
Kontaminationsprüfungen
Ankommende Transportbehälter mit Neulieferungen von Strahlern und Rücklieferungen von Messköpfen werden als erstes auf Kontamination geprüft (Wischtests).
Messköpfe, Strahlerhalter, Strahler, ankommend Von Neulieferungen geladener Strahlerhalter sowie von Strahler- und Messkopfrücklieferungen, werden umgehend Wischtests genommen. Vor der Auswertung der Wischproben darf nicht an den betreffenden Teilen weitergearbeitet werden.
Arbeitsplätze im Sicherheitsbereich Nach jedem Arbeitstag mit Umgang (Messköpfe laden bzw. reparieren) wird der Bereich auf Kontamination geprüft und gegebenenfalls dekontaminiert.
Protokollierung Kontaminationsprüfungen sind ins Kontrollbuch einzutragen.
Beim Umgang mit radioaktivem Material werden in der Technologies folgende
Kürzel | Bezeichnung | Kateg6 | Bemerkung |
---|---|---|---|
HS | Handhabung Strahler | 10 | |
MS | Montage / Demontage Strahler | 10 | |
MIK | Montage/ Demontage | 10 | |
WS | Wischtest an Strahlern | 10 | |
LS | Ein-/ Auslagern von Einzelstrahlern | 10 | |
MTUH | Montage/Demontage Tubus an | 20 | |
MTUL | Montage/Demontage Einlauf- und | 20 | |
WT | Wischen Tubus | 20 | |
FRA | Fahrzeugführer für radioaktives | 25 | |
MMM | Montage/ Demontage von Messköpfen | 30 | |
METH | Montage/Demontage Einlauftubus an | 30 | |
JMK | Justieren/ Prüfen MK | 30 | |
UVP | Umgang / Verpackung/ Transport von | 40 | |
Richtlinien für sichere Arbeitspraktiken
Alle Mitarbeiter, die mit radioaktivem Material oder Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen umgehen, müssen unterwiesen werden.
Themen für die Belehrung | Kateg | Kateg | Kateg | Kateg | Kateg |
---|---|---|---|---|---|
Physikalische Grundlagen der Strahlung | I | E | E | E | E |
Biologische Strahlenwirkung | I | E | E | E | E |
Dosen und Einheiten für Dosimetrie | I | E | E | E | E |
Grundsätze im Strahlenschutz | I | E | E | E | E |
Strahlenschutzbereiche und Warnzeichen | I | I | E | E | E |
Strahlenmessgeräte | I | E | E | E | |
Benutzung von Strahlenmessgeräten, inkl. prakt. Training | I | I | E | E | |
Strahlenschutz-Prozeduren | I | E | E | E | E |
Kontaminationsprüfungen | I | E | E | ||
Maßnahmen für Dekontamination | I | E | |||
Beförderung radioaktiver Stoffe | I | I | |||
Legende I=Intensiv; E=Einführung | I | ||||
Zeitlicher Rhythmus der Unterweisung
Mitarbeiter des betreffenden Kostenzentrums müssen mindestens einmal jährlich geschult werden. Andere Mitarbeiter werden bei Bedarf geschult.
Fahrer werden einmal jährlich unterwiesen und erhalten eine Bescheinigung.
Die Teilnahme an der Schulung wird durch Ausstellung eines Zertifikats für zur Kategorie 10 autorisierte Personen bestätigt. Die Gültigkeit dieses Zertifikats erstreckt sich auf maximal 12 Monate.
Aufzeichnungen über die Unterweisung
Aufzeichnungen über erteilte Anweisungen werden in einer Datenbank geführt, wofür die Speicherung personenbezogener Daten gemäß §38(4) der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist.
Ärztliche Überwachung bei Körber Technologies
Zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter hat die Geschäftsführung ein medizinisches Überwachungssystem eingeführt, das über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Dieses System ist eine medizinische Vorsichtsmaßnahme im Sinne der Strahlenschutzverordnung und wird vom betrieblichen Gesundheitsdienst verwaltet.
Betroffener Personenkreis
Alle Mitarbeiter welche eine Tätigkeit der Kategorie 10 (s. Kap. 9 Tätigkeiten und Berechtigungen) ausüben werden in die ärztliche Überwachung einbezogen.
Der Strahlenschutzbeauftragte oder der zuständige Betriebsarzt kann beschließen, weitere Personen in die ärztliche Überwachung einzubeziehen.
Duldungspflicht
Mitarbeiter der Technologies, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit radioaktiven Strahlern oder Messköpfen umgehen, haben eine Duldungspflicht für die ärztliche Überwachung.
Organisation der ärztlichen Überwachung
Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit der Kategorie 10 nur nach einer Erstuntersuchung durch den werksärztlichen Dienst aufnehmen. Der werksärztliche Dienst bescheinigt, dass der auszuübenden Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
Eine regelmäßige Nachuntersuchung wird den Mitarbeitern jährlich angeboten.
Der werksärztliche Dienst kann eine Untersuchung aus besonderem Anlass durchführen oder kann Mitarbeiter an einen ermächtigen Arzt überweisen.
Betriebliche Strahlenschutzkontrollen
Die Strahlenschutzbeauftragten kontrollieren die Einhaltung der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung. Festgestellte Mängel werden in das Kontrollbuch eingetragen.
Der Kostenstellenleiter erhält eine schriftliche Mitteilung und muss sofort die Beseitigung veranlassen.
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse
Begriffe
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse sind Störfälle und Unfälle.
Störfall:
Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.
Unfall:
Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine effektive Dosis von mehr als 50 Millisievert zur Folge haben kann.
Notiz:
Bei den von Technologies verwendeten Strahlern, ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Ereignis die Überschreitung der o.g. unwahrscheinlich, dass ein Ereignis die Überschreitung der o.g.
Zu den Sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen gehören:
Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) von radioaktiven Stoffen -> UNFALL
Fund von radioaktiven Stoffen
Erhebliche Strahlenexposition von Personen
Brand
Kontamination von Personen
Kontamination von Gegenständen
Emission radioaktiver Stoffe oberhalb zulässiger Werte
Feststellung grober Gewaltanwendung oder Tubus durchstoßen
Wird eine Kontamination oder Undichtigkeit erkannt, sind folgende Maßnahmen in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen:
Kontaminierte Gegenstände (z.B. Strahler mit Strahlerhalter und ggf. Messkopf) am Platz belassen.
Hände gründlich, mit weichem Schwamm oder Tuch, waschen. Keine Bürste verwenden.
Im Raum bleiben.
Telefonisch Vorgesetzten und Strahlenschutzbeauftragten informieren.
Zusammen mit Vorgesetzten und Strahlenschutzbeauftragten:
Betroffene Personen auf Kontamination prüfen.
Die Kontamination von Gegenständen und ihre Ausbreitung prüfen.
Undichte oder kontaminierte Strahler zur Entsorgung sicherstellen und gesondert einlagern.
Amt für Arbeitsschutz / Strahlenschutz benachrichtigen und deren Weisung einholen.
Dekontaminieren (Personen, Arbeitsmittel, Gegenstände, Raum).
Nicht erfolgreich dekontaminierte Personen (z.B. mit Verletzungen) unter Voranmeldung ins AK St. Georg überweisen.
Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.
Bei Undichtigkeit den Hersteller des Strahlers benachrichtigen.
Die normalen Arbeiten dürfen erst nach Freigabe durch den Strahlenschutzbeauftragten bzw. durch das Amt für Arbeitsschutz wieder aufgenommen werden.
Handlungsablauf bei Feststellung grober Gewaltanwendung
Bei Feststellung grober Gewalt- oder Brandeinwirkung auf einen Messkopf oder eines durchstoßenen Tubusses sind folgende Maßnahmen einzuleiten:
Messkopf am Platz belassen
Absperren
Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen
Kontaminationsprüfung am Messkopf und dessen Umgebung
Bei Feststellung einer Kontamination, gem. 12.2.1 Handlungsablauf bei Kontamination, sonst normale Reparatur oder Verschrottung.
Wird das Abhandenkommen von radioaktivem Stoff vermutet oder erkannt, dann:
Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen.
Bei Verlust auf dem Werksgelände:
Wenn möglich, Raum absperren.
Strahlenschutzbeauftragte suchen den Strahler.
Vorgehensweise wie bei Kontaminationsverdacht (siehe Pkt.12.2.1)
Bei Verlust außerhalb des Werksgeländes:
Strahlenschutzbeauftragter informiert Amt für Arbeitsschutz - Strahlenschutz.
Klären, welcher Strahler oder Messkopf verlorengegangen ist und wo zu suchen ist.
Betroffene Personen und Institutionen informieren.
Strahler suchen und sicherstellen.
Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.
Während eines Brandes, bei dem radioaktive Stoffe im Brandbereich sind:
Feuerwehr informieren, wo im Brandbereich oder in unmittelbarer Umgebung radioaktive Stoffe (Messköpfe) vorhanden sind.
Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen.
Gefahrgutbeauftragten und Umweltbehörde informieren.
Strahlenschutzbeauftragter informiert Amt für Arbeitsschutz - Strahlenschutz.
Nach dem Brand:
Weisungen der Feuerwehr bzw. des Amtes für Arbeitsschutz-Strahlenschutz befolgen.
Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.
Bei Verdacht auf Fund eines radioaktiven Materials sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Bereich absperren.
Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen.
Feststellung ob es sich um radioaktives Material handelt (Messgerät).
Überprüfung der Kontamination. Bei Feststellung einer Kontamination, Amt für Arbeitsschutz benachrichtigen und Weisungen einholen.
Sicherstellung des Fundes (besondere Schutzmaßnahmen).
Ggf. Dekontamination.
Sicherstellung kontaminierter Gegenständen (Plastikbeutel).
Bei Aktivitäten über Freigrenze, unverzügliche Meldung an das Amt für Arbeitsschutz.
Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.
Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung
Eingang ist ein Vorgang welcher zu einer Erhöhung der Strahlermenge im Werk führt.
Normale Eingänge sind ordnungsgemäß gekennzeichnetes und verpacktes radioaktives Transportgut. Ausnahmefälle sind alle nicht normalen Eingänge.
Ausgang ist ein Vorgang welcher zu einer Minderung der Strahlermenge im Werk führt.
Innerbetriebliche Bewegung Ist eine Veränderung des Standorts auf dem Gelände der Technologies.
Normale Eingänge
Während der Arbeitszeit
Diese Eingänge erfolgen im Wareneingang oder in der Messkopfmontage. Im Wareneingang erfolgte Eingänge sind sofort an die Messkopfmontage weiterzuleiten.
Außerhalb der Arbeitszeit
Diese Eingänge sind durch den Schichtführer der Werksverwaltung in den Lagerraum "Strahlenschutzraum V" einzulagern (s. Kapitel 20: Verzeichnis der Strahlenschutzräume). Am nächsten Arbeitstag ist die Messkopfmontage unverzüglich über den Zugang zu informieren.
Effiziente und sichere Lagerlösungen
Radioaktive Stoffe dürfen nur in „Lagerräumen für radioaktive Stoffe“ gelagert werden.
Die Lagerräume bei TECHNOLOGIES sind in Kapitel 20 aufgeführt.
Die Verantwortung für die Schlüssel zu den Lagerräumen ist in Kapitel 20 dieser Strahlenschutzanweisung geregelt.
Richtlinien für den verantwortungsvollen Einsatz
Vorbereitung eines Ausgangs
Messköpfe werden durch den Versand von der Messkopfmontage abgefordert. Sie werden anschließend in der Packerei endverpackt und am selben Tag versandt. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die Messköpfe zurück in die Messkopfmontage transportiert werden.
Ausgang
Ein Ausgang ist durch die Übergabe an ein zum Transport radioaktiver Stoffe autorisiertes Unternehmen erfolgt.
Strahler
Scheinwerfer müssen entsprechend der aktuellen Richtlinien an den festgelegten Hersteller zurückgesandt werden.
Strahler können entweder als Einzelteil oder im Träger montiert an den Hersteller zurückgeliefert werden.
Vorbereitung eines Ausgangs
Die Messkopfmontage regelt mit dem Einkauf das Abholen von Einzelstrahlern durch den Hersteller.
Die dafür erforderlichen Dokumente sind vom Einkauf bereitzustellen.
Ausgang
Die Strahler werden vom Hersteller oder von einem vom Hersteller beauftragten autorisierten Transportunternehmen direkt in der Messkopfmontage abgeholt.
Ein Ausgang ist durch die Übergabe an ein zum Transport radioaktiver Stoffe autorisiertes Unternehmen erfolgt.
Transport auf dem Werksgelände
Der Transport von Strahlern und Messköpfen und sonstigem radioaktivem Material darf nur von Personen ausgeführt werden, die für diese Tätigkeit durch den Strahlenschutzbeauftrag- ten autorisiert worden sind und in den letzten 12 Monaten eine Unterweisung erhalten haben.
Von der o.g. Regelung sind Strahlenmessgeräte (mit Eichstrahlern) und Brandmelder ausgenommen.
Messköpfe
Dürfen nur in den dafür vorgesehenen Verpackungen (Aufbewahrungskisten) transportiert werden.
Strahler
Der Transport von Strahlern (einzeln oder im Präparatträger) ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten zulässig.
Strahler dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden.
Bei jeder innerbetrieblichen Bewegung ist das Formblatt „Weitergabe von radioaktivem Material“ auszufüllen und durch den Empfänger zu quittieren.
Transport auf öffentlichen Wegen
Beim Transport von radioaktivem Material sowie von nuklearen Messköpfen auf öffentlichen Wegen
Sichere Nutzung von Materialien und Geräten
Die Verwendung bezieht sich auf einzelne sowie auf in Messköpfen montierte Strahler.
Kennzeichnung von Arbeitsplätzen
Arbeitsplätze, auf denen sich Strahler bzw. Messköpfe befinden, müssen für die Dauer des Aufenthaltes mit dem Warnschild nach DIN 25400 und dem Wort "RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein.
Umgang
Einzelstrahler dürfen ausschließlich in der Abteilung Messkopfmontage gehandhabt werden.
Einzelstrahler dürfen nur für die Zeit der unmittelbaren Verwendung aus dem Lagerraum entnommen werden und nicht unbeaufsichtigt bleiben. Ausnahmen bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten.
Es ist darauf zu achten, dass nur die unbedingt erforderliche Anzahl an Einzelstrahlern entnommen und am Arbeitsplatz verwendet wird.
Fertige Messköpfe verweilen bis zu ihrer Verwendung in der Messkopfmontage.
Messköpfe für Maschinenaufträge werden von der Strangmontage in der Messkopfmontage abgefordert und müssen unmittelbar an den Maschinen installiert werden.
Die Strangmontage liefert die mit Messköpfen bestückten Maschinen an die Inbetriebnahme.
Nach dem Beendigen der Verwendung veranlasst die Inbetriebnahme den Rücktransport an die Messkopfmontage.
Sichere und effiziente Transferprozesse
Radioaktive Messköpfe dürfen nur an Kunden oder Firmen mit dafür gültiger Umgangs- genehmigung weitergegeben werden.
Genehmigungen des Kunden
Der Vertrieb macht jeden Kunden bei Angebot und Auftragsbestätigung auf die erforderliche Umgangsgenehmigung aufmerksam und holt die erforderlichen Dokumente ein.
Inland
Technologies muss sich vergewissern, dass der Inlandskunde die
Eine Kopie der Umgangsgenehmigung ist durch den Vertrieb einzuholen und bei dem Strahlenschutzbeauftragten abzulegen.
Europäische Union
"Ein gültiges Standarddokument gemäß der geltenden Verordnung muss vom Verteiler beschafft und beim Strahlenschutzbeauftragten eingereicht werden.
Mit dieser Erklärung bestätigt der Kunde, dass er für den jeweiligen Messkopf eine gültige Umgangsgenehmigung besitzt.
Kontrollbuch für radioaktives Material
Nach §85 StrlSchV, ist über den Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen Buch zu führen.
bei Erwerb
Lieferfirma
Eingangsdatum
Kennzeichen des Messkopfs oder Präparathalters
Aktivität und Kennzeichnung der Strahler
bei Abgabe
Empfänger
Genehmigungsnummer des Empfängers mit Angabe der Genehmigungsbehörde
Kennzeichen des Messkopfes oder Präparathalters
Aktivität und Kennzeichnung der Strahler
Datum und Ergebnis der letzten Dichtheitsprüfung
Aus dem Kontrollbuch müssen Eingang, Herkunft, interner Standort sowie Ausgang und Empfänger jedes radioaktiven Strahlers erkennbar sein.
Die Buchführung ist 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen.
Jede mit radioaktivem Material umgehende Kostenstelle führt über Strahler-Bewegungen (Ein- und Ausgänge) eine Liste (Loseblattliste). Die Eintragungen erfolgen als laufende Liste, Zeile nach Zeile.
Diese Listen sind Urlisten. Die Kontrollbuchführung erfolgt mit einem Rechner. Urlisten werden in den Rechner eingegeben und damit das Kontrollbuch aktualisiert.
Auch Dichtheitsprüfungen (Wischtests), sowie Laden/Entladen von Messköpfen und Trägern werden in die Listen und in das Kontrollbuch eingetragen.
Verantwortlich für die Buchführung in jeder Kostenstelle ist der Kostenstellenleiter.
Verantwortlich für die Führung des Kontrollbuchs für Technologies ist der Strahlenschutzbeauftragte.
Kontrollbuch für Kontaminationsprüfungen
Über Kontaminationsprüfungen an Personen, Räumen oder Gegenständen wird ein
Kontaminationsbuch geführt. Über jeden Kontaminationsfall wird außerdem Protokoll geführt. Im Kontrollbuch wird auf das Protokoll verwiesen.
Kontaminationsprüfungen an Strahlern und Messköpfen werden nicht in das
Kontaminationsbuch eingetragen, es sei denn, es wurde eine Kontamination festgestellt.
Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen
Grenzwerte für Flächenkontamination, in Bq/cm2, gem. StrlSchV, §57
Brandschutz:
Brandschutzklasse ........................................................BR1
tragende Bauteile ..........................................................F 90
Diebstahlschutzklasse ...................................................DR 1
übrige Teile....................................................................K 30, L 30 W 30, T 30 (Stahltür)
Anforderungen an Lagerräume
Gesetzliche Anforderungen an Lagerräume:
Lagerräume sind bzgl. Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz gemäß DIN 25 422 einzurichten:
Diebstahlschutz:
Diebstahlschutzklasse ...................................................DR 1
korrosionsbeständiges Zylinderschloss
falls mit Fenster .............................................................einbruchssicheres Glas oder vergittert
Hinweis Zollabwicklung
Die Zollabwicklung ist gemäß der gültigen Gesetzgebung durchzuführen.
Hinweis auf besondere Fälle
Besondere Probleme treten auf bei der Annahme und Versand von Messköpfen, die nicht Eigentum von Technologies sind und weitergeleitet werden sollen:
Inland (BRD) TECHNOLOGIES Ausland
Abwicklung nicht möglich.
Kunde wird im Voraus gebeten, Messköpfe uns entsprechende Zollpapiere zur
Verfügung zu stellen.Ausland Technologies Inland
Abwicklung nicht möglich.
Kunde wird im Voraus gebeten, Messköpfe direkt an den Empfänger zu
versenden oder uns entsprechende Zollpapiere zur Verfügung zu stellen.Ausland Technologies Ausland
Versandstück zolltechnisch nicht annehmen.
Versand und Zollstelle informieren.
Abwicklung über "Transit-Dokument".