04125 3989923  Am Altenfeldsdeich 16, 25371 Seestermühe
Sie sind hier: Willkommen » Betriebsarzt » ASIG

Einblicke in das Arbeitssicherheitsgesetz

Verständnis des Arbeitssicherheitsgesetzes

Verständnis des Arbeitssicherheitsgesetzes

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet zur Bestellung von Betriebsärzten, die Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten, um ein gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit, gestützt durch rechtliche Rahmenbedingungen, zielt auf maßgeschneiderte Schutzmaßnahmen ab, die das Wohlbefinden und die Produktivität der Mitarbeiter steigern.

Arbeitssicherheit verbessern

Bestellung eines Betriebsarztes

Die Bestellung von Betriebsärzten ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Ziel ist es, den Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsschutzes und bei der Unfallverhütung zu unterstützen, um eine gesunde Arbeitsumgebung zu gewährleisten und den besonderen Betriebsverhältnissen angepasste Schutzmaßnahmen zu realisieren.

Auswahl und Organisation der betriebsärztlichen Betreuung

Nach § 1 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte bestellen, die ihn in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten und unterstützen. Hierbei hat der Arbeitgeber laut § 19 ASiG die Möglichkeit, interne Mitarbeiter als Betriebsärzte zu bestellen, externe Betriebsärzte einzustellen oder einen überbetrieblichen Dienst in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung hierüber muss in Absprache mit dem Betriebsrat erfolgen und unterliegt dessen Mitbestimmungsrecht.

Rechtlicher Rahmen und Entwicklungen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2016 (Az. 21 TaBV 195/16) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bestellung von Betriebsärzten nachhaltig beeinflusst. Besonders hervorzuheben ist dabei der festgestellte Vorrang innerbetrieblicher Lösungen gegenüber externen Diensten, was eine Abkehr von bisherigen Praktiken bedeutet und die Rolle betriebsinterner Betriebsärzte stärkt.

Vorrang innerbetrieblicher Betriebsärzte vor der Beauftragung externer Dienste

Die Entscheidung des LAG betont den Vorrang innerbetrieblicher Betriebsärzte vor der Beauftragung externer Dienste. Dies begründet sich durch die Annahme, dass interne Betriebsärzte aufgrund ihrer Nähe zum Betrieb und dessen spezifischen Arbeitsbedingungen effektiver zum Arbeitsschutz beitragen können. Zudem fördert die innerbetriebliche Lösung die direkte Kommunikation und das Vertrauen zwischen den Mitarbeitern und dem Betriebsarzt.

Arbeitgeber sind nun angehalten, vor der Beauftragung externer Betriebsärzte zunächst die Möglichkeit einer internen Lösung zu prüfen. Dies kann die Qualifizierung eines vorhandenen Mitarbeiters zum Betriebsarzt oder die Neueinstellung eines geeigneten Kandidaten umfassen. Nur wenn feststeht, dass eine interne Lösung nicht realisierbar ist, sollten externe Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste in Betracht gezogen werden.

Die Bestellung von Betriebsärzten unterliegt Anforderungen an die Prüfung interner Lösungen.

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 TaBV 195/16) stärkt die Position interner Betriebsärzte und betont deren Bedeutung für einen wirksamen Arbeitsschutz und die Prävention von Arbeitsunfällen. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidungsprozesse anpassen und eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gewährleisten, um den Anforderungen des ASiG gerecht zu werden und eine optimale betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen.