04125 3989923  Am Altenfeldsdeich 16, 25371 Seestermühe

Fortschritte im Strahlenschutz am Arbeitsplatz

Neue Entwicklungen im Strahlenschutz am Arbeitsplatz

Neue Entwicklungen im Strahlenschutz am Arbeitsplatz

Wir meistern die Komplexität des Strahlenschutzes mit einem Fokus auf Innovation und Sicherheit. Modernste Technologien und strenge Sicherheitsstandards werden eingesetzt, um Strahlenexposition effektiv zu verwalten. Unser Team verbessert kontinuierlich Verfahren und Werkzeuge, um die Sicherheit von Personal und Umwelt zu gewährleisten. Dieses Engagement für Exzellenz spiegelt unsere Hingabe wider, Gesundheit zu schützen und gleichzeitig wissenschaftliche und medizinische Errungenschaften voranzutreiben.

Verstärkte Sicherheitsprotokolle in allen Bereichen

Überblick über sichere Arbeitspraktiken

Schutz in Gefahrenbereichen

Schutz in Gefahrenbereichen

Spezialisierte Teams in Schutzanzügen für sichere Operationen.

Bei Technologieprodukten wurden früher radioaktive Substanzen - Emitter - zur Gewichtsbestimmung von Produkten (Zigaretten oder Filter) eingesetzt. Diese über Jahrzehnte bewährte Methode wurde nun durch die Mikrowellen-Gewichtskontrolle ersetzt.

Technologien umfassen auch abgeschirmte Emitter für die Kalibrierung von Strahlenschutz-Messgeräten.

Um Schäden durch ionisierende Strahlen zu vermeiden, müssen folgende Strahlenschutzgrundsätze befolgt werden:

  • unnötige Strahlenexposition vermeiden

  • unvermeidliche Strahlenexpositionen so gering, wie möglich halten (z. B. durch Abschirmung, Abstand und Aufenthaltsdauer)

  • die Grenzwerte nach der StrlSchV unbedingt einhalten

Rechtliche Grundlagen

Gemäß Genehmigung ist Unternehmen verpflichtet eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen.

Die vorliegende Strahlenschutzanweisung wurde unter Berücksichtigung folgender Gesetze erarbeitet:

  • Gesetz zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz), ursprünglich erlassen am 27. Juni 2017, zuletzt geändert am 25. Februar 2021.

  • Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung), datiert auf den 29. November 2018, zuletzt geändert am 20. November 2020.

  • Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), ursprünglich erlassen am 23. Dezember 1959, in der Fassung vom 15. Juli 1985 verkündet und zuletzt geändert am 28. August 2013.

  • Verordnung über die nationale und internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen, Stand vom 22. Januar 2013.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2009), gültig ab dem 21. Juni 2013.

  • Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV), datiert auf den 30. April 2003.

Weiterhin wurden folgende Genehmigungen berücksichtigt:

Kurzbezeichnung

Titel

Letzte Änderung

Gültig bis

HH-RA 5/18

Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §3 StrlSchV

21.3.2018

unbegrenzt

Genehmigung für Beförderung ist, bei Beachtung der Obergrenzen, nicht erforderlich

   

HH-RöA 26/18

Mikro CT

2.8.2018

31.8.2023

HH-RöA 3/88

Röntgen Störstrahler: Laser

16.05.2001

unbegr.

HH-RöA 22/19

Röntgenfluoriszenzanalysator

10.10.2019

10.10.2024

Entsprechend den Handhabungsrichtlinien ist die Verwendung von Messgeräten oder deren enthaltenen Emittern auf den in der Dokumentation angegebenen Bereich beschränkt.

Diese Strahlenschutzanweisung ist gültig für:

  • Alle Aktivitäten, die auf dem Gelände des Technologiezentrums durchgeführt werden.

  • Alle Aktivitäten, die von Mitarbeitern des Technologie-Teams an Tochtergesellschaften und bei Kunden durchgeführt werden.

Verantwortung der Unit- und Kostenstellenleiter:

Die Leiter der Einheiten und Kostenstellen, in denen Röntgengeräte, Emitter oder nukleare Messköpfe verwendet werden, sind verantwortlich für die Einhaltung der in diesen Richtlinien vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen. Die Leiter von Einheiten und Kostenstellen sind verpflichtet, den Strahlenschutzbeauftragten über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz zu informieren. Dies schließt Veränderungen des Standorts der Kostenstelle, Versetzungen und organisatorische Änderungen ein. Einheits- und Kostenstellenleiter sind dafür verantwortlich, dass nur von dem Strahlenschutzbeauftragten autorisierte Personen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Messköpfen und Emittern beteiligt sind.

Umfassende Maßnahmen zum Schutz unserer Ressourcen

Der Strahlenschutzverantwortliche überträgt die Überwachung des Strahlenschutzes

Bei Verdacht auf:

  • Kontamination (Austritt von radioaktivem Material)

  • Hohe Strahlenexposition von Personen

  • Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Strahlenschutz

Betrieblicher Überwachungsbereich

Der betriebliche Überwachungsbereich bezieht sich auf die angegebenen Räumlichkeiten in Hamburg.

Kontrollbereiche

Derzeit sind Kontrollbereiche im Sinne des §52 der Strahlenschutzverordnung nicht eingerichtet.

Sicherheitsbereiche

Räume für den Umgang mit offenen Messköpfen oder mit Strahlern sowie Räume zur Lagerung von radioaktiven Strahlern und Messköpfen, sind Sicherheitsbereiche, wenn sie keine Kontrollbereiche sind.

In Sicherheitsbereichen gelten folgende Regeln: Zutritt

  • Personen darf Zutritt zum Sicherheitsbereich nur erlaubt werden

  • sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen oder

  • ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen erfordert und

  • zum Umgang mit radioaktivem Material in diesen Räumen berechtigt worden sind.

  • Beim Verlassen dieser Bereiche werden die Hände gewaschen und auf Kontamination überprüft.

  • Sicherheitsbereiche sind beim Verlassen abzuschließen.

Essen, Trinken, Rauchen

  • Essen, Trinken und Rauchen ist verboten.

Schutzausrüstung

  • Es werden Kittel getragen.

  • Bei Arbeiten am geöffneten Messkopf wird eine Schutzbrille getragen.

  • Beim Laden und Entladen eines Messkopfes, beim Umgang mit einzelnen Emittern und beim Handhaben von beladenen Trägern müssen Schutzausrüstungen wie Strahlenschutzboxen, Bleischürzen, lange Pinzetten, dicke Glaslupe und Handschuhe verwendet werden.

  • Beim Öffnen zurückgenommener Messköpfe und beim Nehmen von Wischproben werden Handschuhe getragen.

Minimierung der Strahlenexposition

  • Der Shutter ist möglichst geschlossen zu halten, bzw. Strahler in Ruheposition.

  • Arbeiten am Messkopf (wie. z.B. I-Kammer auswechseln) werden möglichst am ungeladenen Messkopf durchgeführt.

  • Ausgebaute Träger (Präparathalter) sind im Schutzbehälter aufzubewahren. Bei mehrtägiger Aufbewahrung werden die Behälter im Tresor gelagert.

  • Ausgebaute Strahler sind in Strahlerbehältern (Bomben oder Entsorgungsbehälter) aufzubewahren. Bei mehrtägiger Aufbewahrung werden die Behälter im Tresor gelagert.

Besondere Maßnahmen

  • Die Arbeitsplätze (insbesondere die Box) werden jeden Tag, an dem dort mit Strahlern und geladenen Strahlerhaltern umgegangen wird, frisch mit Wischpapier ausgelegt.

Kontaminationsprüfungen

  • Ankommende Transportbehälter mit Neulieferungen von Strahlern und Rücklieferungen von Messköpfen werden als erstes auf Kontamination geprüft (Wischtests).

  • Messköpfe, Strahlerhalter, Strahler, ankommend Von Neulieferungen geladener Strahlerhalter sowie von Strahler- und Messkopfrücklieferungen, werden umgehend Wischtests genommen. Vor der Auswertung der Wischproben darf nicht an den betreffenden Teilen weitergearbeitet werden.

  • Arbeitsplätze im Sicherheitsbereich Nach jedem Arbeitstag mit Umgang (Messköpfe laden bzw. reparieren) wird der Bereich auf Kontamination geprüft und gegebenenfalls dekontaminiert.

  • Protokollierung Kontaminationsprüfungen sind ins Kontrollbuch einzutragen.

Beim Umgang mit radioaktivem Material werden in der Technologies folgende

Kürzel

Bezeichnung

Kateg6

Bemerkung

HS

Handhabung Strahler

10

 

MS

Montage / Demontage Strahler

10

 

MIK

Montage/ Demontage
Ionisationskammer

10

 

WS

Wischtest an Strahlern

10

 

LS

Ein-/ Auslagern von Einzelstrahlern

10

 

MTUH

Montage/Demontage Tubus an
Technologies MK

20

 

MTUL

Montage/Demontage Einlauf- und
Fenstertubus an LNI Messköpfen

20

 

WT

Wischen Tubus

20

 

FRA

Fahrzeugführer für radioaktives
Material

25

 

MMM

Montage/ Demontage von Messköpfen
an Maschinen

30

 

METH

Montage/Demontage Einlauftubus an
Technologies Messköpfen

30

 

JMK

Justieren/ Prüfen MK

30

 

UVP

Umgang / Verpackung/ Transport von
Messköpfen in Transport- und
Aufbewahrungskisten

40

 
       

Die Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn die Mitarbeiter für diese Tätigkeit geschult und unterwiesen worden sind.

Richtlinien für sichere Arbeitspraktiken

Alle Mitarbeiter, die mit radioaktivem Material oder Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen umgehen, müssen unterwiesen werden.

Wesentliche Inhalte der Unterweisung

Themen für die Belehrung

Kateg
10

Kateg
20

Kateg
25

Kateg
30

Kateg
40

Physikalische Grundlagen der Strahlung

I

E

E

E

E

Biologische Strahlenwirkung

I

E

E

E

E

Dosen und Einheiten für Dosimetrie

I

E

E

E

E

Grundsätze im Strahlenschutz

I

E

E

E

E

Strahlenschutzbereiche und Warnzeichen

I

I

E

E

E

Strahlenmessgeräte

I

E

E

E

 

Benutzung von Strahlenmessgeräten, inkl. prakt. Training

I

I

E

E

 

Strahlenschutz-Prozeduren

I

E

E

E

E

Kontaminationsprüfungen

I

E

E

   

Maßnahmen für Dekontamination

I

 

E

   

Beförderung radioaktiver Stoffe

I

 

I

   

Legende I=Intensiv; E=Einführung

I

       
           

Zeitlicher Rhythmus der Unterweisung

Mitarbeiter des betreffenden Kostenzentrums müssen mindestens einmal jährlich geschult werden. Andere Mitarbeiter werden bei Bedarf geschult.

Fahrer werden einmal jährlich unterwiesen und erhalten eine Bescheinigung.

Die Teilnahme an der Schulung wird durch Ausstellung eines Zertifikats für zur Kategorie 10 autorisierte Personen bestätigt. Die Gültigkeit dieses Zertifikats erstreckt sich auf maximal 12 Monate.

Aufzeichnungen über die Unterweisung

Aufzeichnungen über erteilte Anweisungen werden in einer Datenbank geführt, wofür die Speicherung personenbezogener Daten gemäß §38(4) der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist.

Ärztliche Überwachung bei Körber Technologies

Zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter hat die Geschäftsführung ein medizinisches Überwachungssystem eingeführt, das über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Dieses System ist eine medizinische Vorsichtsmaßnahme im Sinne der Strahlenschutzverordnung und wird vom betrieblichen Gesundheitsdienst verwaltet.

Betroffener Personenkreis

Alle Mitarbeiter welche eine Tätigkeit der Kategorie 10 (s. Kap. 9 Tätigkeiten und Berechtigungen) ausüben werden in die ärztliche Überwachung einbezogen.

Der Strahlenschutzbeauftragte oder der zuständige Betriebsarzt kann beschließen, weitere Personen in die ärztliche Überwachung einzubeziehen.

Duldungspflicht

Mitarbeiter der Technologies, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit radioaktiven Strahlern oder Messköpfen umgehen, haben eine Duldungspflicht für die ärztliche Überwachung.

Organisation der ärztlichen Überwachung

Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit der Kategorie 10 nur nach einer Erstuntersuchung durch den werksärztlichen Dienst aufnehmen. Der werksärztliche Dienst bescheinigt, dass der auszuübenden Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.

Eine regelmäßige Nachuntersuchung wird den Mitarbeitern jährlich angeboten.

Der werksärztliche Dienst kann eine Untersuchung aus besonderem Anlass durchführen oder kann Mitarbeiter an einen ermächtigen Arzt überweisen.

Betriebliche Strahlenschutzkontrollen

Die Strahlenschutzbeauftragten kontrollieren die Einhaltung der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung. Festgestellte Mängel werden in das Kontrollbuch eingetragen.

Der Kostenstellenleiter erhält eine schriftliche Mitteilung und muss sofort die Beseitigung veranlassen.

Kontrollschwerpunkte sind:

  • Einhaltung der in der Umgangsgenehmigung festgelegten Grenzen für die Menge an radioaktivem Material

  • Funktionstüchtigkeit von Messgeräten und Sicherheitseinrichtungen

  • Arbeitsorganisation, Arbeitsverhalten

  • Kontaminationskontrollen

  • Kontrolle der Ortsdosisleistung

Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse

Begriffe
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse sind Störfälle und Unfälle.

Störfall:

  • Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.

Unfall:

  • Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine effektive Dosis von mehr als 50 Millisievert zur Folge haben kann.

Notiz:

  • Bei den von Technologies verwendeten Strahlern, ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Ereignis die Überschreitung der o.g. unwahrscheinlich, dass ein Ereignis die Überschreitung der o.g.

Zu den Sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen gehören:

  • Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) von radioaktiven Stoffen -> UNFALL

  • Fund von radioaktiven Stoffen

  • Erhebliche Strahlenexposition von Personen

  • Brand

  • Kontamination von Personen

  • Kontamination von Gegenständen

  • Emission radioaktiver Stoffe oberhalb zulässiger Werte

  • Feststellung grober Gewaltanwendung oder Tubus durchstoßen

Bei allen o.g. Ereignissen (auch bei Verdacht) ist sofort der Strahlenschutzbeauftragte anzurufen.

Wird eine Kontamination oder Undichtigkeit erkannt, sind folgende Maßnahmen in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen:

  • Kontaminierte Gegenstände (z.B. Strahler mit Strahlerhalter und ggf. Messkopf) am Platz belassen.

  • Hände gründlich, mit weichem Schwamm oder Tuch, waschen. Keine Bürste verwenden.

  • Im Raum bleiben.

  • Telefonisch Vorgesetzten und Strahlenschutzbeauftragten informieren.

Zusammen mit Vorgesetzten und Strahlenschutzbeauftragten:

  • Betroffene Personen auf Kontamination prüfen.

  • Die Kontamination von Gegenständen und ihre Ausbreitung prüfen.

  • Undichte oder kontaminierte Strahler zur Entsorgung sicherstellen und gesondert einlagern.

  • Amt für Arbeitsschutz / Strahlenschutz benachrichtigen und deren Weisung einholen.

  • Dekontaminieren (Personen, Arbeitsmittel, Gegenstände, Raum).

  • Nicht erfolgreich dekontaminierte Personen (z.B. mit Verletzungen) unter Voranmeldung ins AK St. Georg überweisen.

  • Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.

  • Bei Undichtigkeit den Hersteller des Strahlers benachrichtigen.

Die normalen Arbeiten dürfen erst nach Freigabe durch den Strahlenschutzbeauftragten bzw. durch das Amt für Arbeitsschutz wieder aufgenommen werden.

Handlungsablauf bei Feststellung grober Gewaltanwendung

Bei Feststellung grober Gewalt- oder Brandeinwirkung auf einen Messkopf oder eines durchstoßenen Tubusses sind folgende Maßnahmen einzuleiten:

  • Messkopf am Platz belassen

  • Absperren

  • Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen

  • Kontaminationsprüfung am Messkopf und dessen Umgebung

  • Bei Feststellung einer Kontamination, gem. 12.2.1 Handlungsablauf bei Kontamination, sonst normale Reparatur oder Verschrottung.

Handhabungsverlauf bei Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen

Wird das Abhandenkommen von radioaktivem Stoff vermutet oder erkannt, dann:

  • Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen.

Bei Verlust auf dem Werksgelände:

  • Wenn möglich, Raum absperren.

  • Strahlenschutzbeauftragte suchen den Strahler.

  • Vorgehensweise wie bei Kontaminationsverdacht (siehe Pkt.12.2.1)

Bei Verlust außerhalb des Werksgeländes:

  • Strahlenschutzbeauftragter informiert Amt für Arbeitsschutz - Strahlenschutz.

Dann in Abstimmung mit dem Amt für Arbeitsschutz -Strahlenschutz

  • Klären, welcher Strahler oder Messkopf verlorengegangen ist und wo zu suchen ist.

  • Betroffene Personen und Institutionen informieren.

  • Strahler suchen und sicherstellen.

  • Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.

Handlungsablauf bei Brand

Während eines Brandes, bei dem radioaktive Stoffe im Brandbereich sind:

  • Feuerwehr informieren, wo im Brandbereich oder in unmittelbarer Umgebung radioaktive Stoffe (Messköpfe) vorhanden sind.

  • Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen.

  • Gefahrgutbeauftragten und Umweltbehörde informieren.

  • Strahlenschutzbeauftragter informiert Amt für Arbeitsschutz - Strahlenschutz.

Nach dem Brand:

  • Weisungen der Feuerwehr bzw. des Amtes für Arbeitsschutz-Strahlenschutz befolgen.

  • Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.

Handlungsablauf bei Fund von radioaktivem Material

Bei Verdacht auf Fund eines radioaktiven Materials sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Bereich absperren.

  • Strahlenschutzbeauftragten hinzuziehen.

  • Feststellung ob es sich um radioaktives Material handelt (Messgerät).

  • Überprüfung der Kontamination. Bei Feststellung einer Kontamination, Amt für Arbeitsschutz benachrichtigen und Weisungen einholen.

  • Sicherstellung des Fundes (besondere Schutzmaßnahmen).

  • Ggf. Dekontamination.

  • Sicherstellung kontaminierter Gegenständen (Plastikbeutel).

  • Bei Aktivitäten über Freigrenze, unverzügliche Meldung an das Amt für Arbeitsschutz.

  • Vorkommnisse und Maßnahmen protokollieren.

Aushang, Übersicht der Handlungen für Dekontamination

In jedem Kontroll- oder Sicherheitsbereich ist eine Übersicht der Handlungen für Dekontamination auszuhängen. Verantwortlich für den Aushang ist der Kostenstellenleiter.

Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung

Eingang ist ein Vorgang welcher zu einer Erhöhung der Strahlermenge im Werk führt.

Normale Eingänge sind ordnungsgemäß gekennzeichnetes und verpacktes radioaktives Transportgut. Ausnahmefälle sind alle nicht normalen Eingänge.

Ausgang ist ein Vorgang welcher zu einer Minderung der Strahlermenge im Werk führt.

Innerbetriebliche Bewegung Ist eine Veränderung des Standorts auf dem Gelände der Technologies.

Normale Eingänge

Während der Arbeitszeit

Diese Eingänge erfolgen im Wareneingang oder in der Messkopfmontage. Im Wareneingang erfolgte Eingänge sind sofort an die Messkopfmontage weiterzuleiten.

Außerhalb der Arbeitszeit

Diese Eingänge sind durch den Schichtführer der Werksverwaltung in den Lagerraum "Strahlenschutzraum V" einzulagern (s. Kapitel 20: Verzeichnis der Strahlenschutzräume). Am nächsten Arbeitstag ist die Messkopfmontage unverzüglich über den Zugang zu informieren.

Ausnahmefälle

Für diese Eingänge ist einer der Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich anzusprechen.

Effiziente und sichere Lagerlösungen

Radioaktive Stoffe dürfen nur in „Lagerräumen für radioaktive Stoffe“ gelagert werden.

Die Lagerräume bei TECHNOLOGIES sind in Kapitel 20 aufgeführt.

Die Verantwortung für die Schlüssel zu den Lagerräumen ist in Kapitel 20 dieser Strahlenschutzanweisung geregelt.

Richtlinien für den verantwortungsvollen Einsatz

Vorbereitung eines Ausgangs

Messköpfe werden durch den Versand von der Messkopfmontage abgefordert. Sie werden anschließend in der Packerei endverpackt und am selben Tag versandt. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die Messköpfe zurück in die Messkopfmontage transportiert werden.

Ausgang

Ein Ausgang ist durch die Übergabe an ein zum Transport radioaktiver Stoffe autorisiertes Unternehmen erfolgt.

Strahler

Scheinwerfer müssen entsprechend der aktuellen Richtlinien an den festgelegten Hersteller zurückgesandt werden.

Strahler können entweder als Einzelteil oder im Träger montiert an den Hersteller zurückgeliefert werden.

Vorbereitung eines Ausgangs

Die Messkopfmontage regelt mit dem Einkauf das Abholen von Einzelstrahlern durch den Hersteller.

Die dafür erforderlichen Dokumente sind vom Einkauf bereitzustellen.

Ausgang

Die Strahler werden vom Hersteller oder von einem vom Hersteller beauftragten autorisierten Transportunternehmen direkt in der Messkopfmontage abgeholt.

Ein Ausgang ist durch die Übergabe an ein zum Transport radioaktiver Stoffe autorisiertes Unternehmen erfolgt.

Bewegung Messköpfe

Transport auf dem Werksgelände

Der Transport von Strahlern und Messköpfen und sonstigem radioaktivem Material darf nur von Personen ausgeführt werden, die für diese Tätigkeit durch den Strahlenschutzbeauftrag- ten autorisiert worden sind und in den letzten 12 Monaten eine Unterweisung erhalten haben.

Von der o.g. Regelung sind Strahlenmessgeräte (mit Eichstrahlern) und Brandmelder ausgenommen.

Messköpfe

  • Dürfen nur in den dafür vorgesehenen Verpackungen (Aufbewahrungskisten) transportiert werden.

Strahler

  • Der Transport von Strahlern (einzeln oder im Präparatträger) ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten zulässig.

  • Strahler dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden.

Bei jeder innerbetrieblichen Bewegung ist das Formblatt „Weitergabe von radioaktivem Material“ auszufüllen und durch den Empfänger zu quittieren.

Transport auf öffentlichen Wegen

Beim Transport von radioaktivem Material sowie von nuklearen Messköpfen auf öffentlichen Wegen

sind alle geltenden Vorschriften zu beachten, insbesondere:

  • Strahlenschutzverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrengutverordnung GGVSEB)

  • Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Wer darf transportieren

Technologies besitzt keine Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe.

Sichere Nutzung von Materialien und Geräten

Die Verwendung bezieht sich auf einzelne sowie auf in Messköpfen montierte Strahler.

Kennzeichnung von Arbeitsplätzen

Arbeitsplätze, auf denen sich Strahler bzw. Messköpfe befinden, müssen für die Dauer des Aufenthaltes mit dem Warnschild nach DIN 25400 und dem Wort "RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein.

Umgang

  • Einzelstrahler dürfen ausschließlich in der Abteilung Messkopfmontage gehandhabt werden.

  • Einzelstrahler dürfen nur für die Zeit der unmittelbaren Verwendung aus dem Lagerraum entnommen werden und nicht unbeaufsichtigt bleiben. Ausnahmen bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten.

  • Es ist darauf zu achten, dass nur die unbedingt erforderliche Anzahl an Einzelstrahlern entnommen und am Arbeitsplatz verwendet wird.

  • Fertige Messköpfe verweilen bis zu ihrer Verwendung in der Messkopfmontage.

  • Messköpfe für Maschinenaufträge werden von der Strangmontage in der Messkopfmontage abgefordert und müssen unmittelbar an den Maschinen installiert werden.

  • Die Strangmontage liefert die mit Messköpfen bestückten Maschinen an die Inbetriebnahme.

  • Nach dem Beendigen der Verwendung veranlasst die Inbetriebnahme den Rücktransport an die Messkopfmontage.

Sichere und effiziente Transferprozesse

Radioaktive Messköpfe dürfen nur an Kunden oder Firmen mit dafür gültiger Umgangs- genehmigung weitergegeben werden.

Genehmigungen des Kunden

Der Vertrieb macht jeden Kunden bei Angebot und Auftragsbestätigung auf die erforderliche Umgangsgenehmigung aufmerksam und holt die erforderlichen Dokumente ein.

Inland

  • Technologies muss sich vergewissern, dass der Inlandskunde die

  • Eine Kopie der Umgangsgenehmigung ist durch den Vertrieb einzuholen und bei dem Strahlenschutzbeauftragten abzulegen.

Europäische Union

  • "Ein gültiges Standarddokument gemäß der geltenden Verordnung muss vom Verteiler beschafft und beim Strahlenschutzbeauftragten eingereicht werden.

  • Mit dieser Erklärung bestätigt der Kunde, dass er für den jeweiligen Messkopf eine gültige Umgangsgenehmigung besitzt.

Übriges Ausland

  • Eine Kopie der Umgangsgenehmigung ist durch den Vertrieb einzuholen und bei dem Strahlenschutzbeauftragten abzulegen.

  • Die o.g. Dokumente müssen auch bei Lieferungen von Reparaturköpfen vorliegen.

Beizufügende Dokumente

Dem Versandstück ist eine Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung der Strahler beizufügen (StrlSchV §69(2)). Die Bescheinigung muss die Prüfung, ausführende Stelle, sowie Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten. Sie darf nicht älter als 6 Monate sein.

Kontrollbuch für radioaktives Material

Nach §85 StrlSchV, ist über den Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen Buch zu führen.

Die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:

    bei Erwerb

    • Lieferfirma

    • Eingangsdatum

    • Kennzeichen des Messkopfs oder Präparathalters

    • Aktivität und Kennzeichnung der Strahler

    bei Abgabe

    • Empfänger

    • Genehmigungsnummer des Empfängers mit Angabe der Genehmigungsbehörde

    • Kennzeichen des Messkopfes oder Präparathalters

    • Aktivität und Kennzeichnung der Strahler

    • Datum und Ergebnis der letzten Dichtheitsprüfung

    Aus dem Kontrollbuch müssen Eingang, Herkunft, interner Standort sowie Ausgang und Empfänger jedes radioaktiven Strahlers erkennbar sein.

    Die Buchführung ist 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen.

    Jede mit radioaktivem Material umgehende Kostenstelle führt über Strahler-Bewegungen (Ein- und Ausgänge) eine Liste (Loseblattliste). Die Eintragungen erfolgen als laufende Liste, Zeile nach Zeile.

    Diese Listen sind Urlisten. Die Kontrollbuchführung erfolgt mit einem Rechner. Urlisten werden in den Rechner eingegeben und damit das Kontrollbuch aktualisiert.

    Auch Dichtheitsprüfungen (Wischtests), sowie Laden/Entladen von Messköpfen und Trägern werden in die Listen und in das Kontrollbuch eingetragen.

    Verantwortlich für die Buchführung in jeder Kostenstelle ist der Kostenstellenleiter.

    Verantwortlich für die Führung des Kontrollbuchs für Technologies ist der Strahlenschutzbeauftragte.

    Kontrollbuch für Kontaminationsprüfungen

    Über Kontaminationsprüfungen an Personen, Räumen oder Gegenständen wird ein

    Kontaminationsbuch geführt. Über jeden Kontaminationsfall wird außerdem Protokoll geführt. Im Kontrollbuch wird auf das Protokoll verwiesen.

    Kontaminationsprüfungen an Strahlern und Messköpfen werden nicht in das

    Kontaminationsbuch eingetragen, es sei denn, es wurde eine Kontamination festgestellt.

    Anzeige an Behörden

    Handhabungsgenehmigung gemäß geltenden Vorschriften.

    Anzeigepflichtig

    Termin

    Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen

    Am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats

    Verzeichnis der Strahlenschutzräume

    Folgender Strahlenschutzraum ist eingerichtet.

    Strahlenschutzraum V

    Ort:

    • Im Strahlenschutz-Arbeitsraum mit Tresor, befindet sich in der Montagehalle.

    Verwendung:

    • Lagerung von Einzelstrahlern im Tresor,
      Lagerung von geladenen Präparathaltern im Tresor
      Lagerung von Messköpfen im Strahlenschutzraum
      Entladen

    Schlüssel:

    • Zuständige Kontaktperson / Referenznummer

    Reserveschlüssel:

    • Pförtner

    Die ehemaligen Strahlenschutzräume I, II, III, IV und VI wurden aufgelöst.

    Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen

    Grenzwerte für Flächenkontamination, in Bq/cm2, gem. StrlSchV, §57

    Radionuklid
    Art

    Arbeitsplätze und Außenseite
    der Schutzkleidung im
    Kontrollbereich

    Gegenstände, Kleidung und Wäsche
    in betrieblichen
    Überwachungsbereichen

    außerhalb von betrieblichen
    Überwachungsbereichen

    1

    2

    3

    4

    Sr 90

    100

    10

    1

    Grenzwerte für Körperdosen

    Auszug aus StrlSchV

    Körperdosis

    Grenzwerte der Körperdosis für

    Kategorie A

    beruflich strahlenexponierte
    in mSv/Jahr

    Kategorie B

    Personen im Kalenderjahr

    Allgemeine Bevölkerung

    1

    2

    3

    4

    1.Effektive Dosis

    20

    6

    1

    2.Organdosis:
    Augenlinse

    20

    15

     

    3.Organdosis:
    Haut, Hände, Unterarme,
    Füße, Knöchel

    500

    150

    50

    Strahlenschutz:

    • doppelsteinsche Wand (24 cm)

    Brandschutz:

    • Brandschutzklasse ........................................................BR1

    • tragende Bauteile ..........................................................F 90

    • Diebstahlschutzklasse ...................................................DR 1

    • übrige Teile....................................................................K 30, L 30 W 30, T 30 (Stahltür)

    Anforderungen an Lagerräume

    Gesetzliche Anforderungen an Lagerräume:

    Lagerräume sind bzgl. Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz gemäß DIN 25 422 einzurichten:

    Diebstahlschutz:

    • Diebstahlschutzklasse ...................................................DR 1

    • korrosionsbeständiges Zylinderschloss

    • falls mit Fenster .............................................................einbruchssicheres Glas oder vergittert

    Hinweis Zollabwicklung

    Die Zollabwicklung ist gemäß der gültigen Gesetzgebung durchzuführen.

    Hinweis auf besondere Fälle

    Besondere Probleme treten auf bei der Annahme und Versand von Messköpfen, die nicht Eigentum von Technologies sind und weitergeleitet werden sollen:

    • Inland (BRD)  TECHNOLOGIES  Ausland
      Abwicklung nicht möglich.
      Kunde wird im Voraus gebeten, Messköpfe uns entsprechende Zollpapiere zur
      Verfügung zu stellen.

    • Ausland  Technologies  Inland
      Abwicklung nicht möglich.
      Kunde wird im Voraus gebeten, Messköpfe direkt an den Empfänger zu
      versenden oder uns entsprechende Zollpapiere zur Verfügung zu stellen.

    • Ausland  Technologies  Ausland
      Versandstück zolltechnisch nicht annehmen.
      Versand und Zollstelle informieren.
      Abwicklung über "Transit-Dokument".