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Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Die Rolle der Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Die Rolle der Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) bilden einen Grundpfeiler für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und sind auf dem neuesten Stand der Medizin und Praxis ausgerichtet. Diese vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erstellten Vorschriften bieten Arbeitgebern einen Rahmen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Belegschaft zu gewährleisten und Arbeitsplatzrisiken wirksam zu reduziere

Bedeutung der Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Die arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) spiegeln den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und andere fundierte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wider

Sie werden durch den Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet oder aktualisiert und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

Wenn Arbeitgeber die AMR befolgen, können sie davon ausgehen, dass sie die spezifischen Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen. Dies wird als Vermutungswirkung bezeichnet und ist in § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV festgelegt. Sollten Arbeitgeber sich für eine alternative Vorgehensweise entscheiden, müssen sie gewährleisten, dass diese mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bietet.

Sie können die veröffentlichten arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) hier als PDF-Datei einsehen, ausdrucken und herunterladen.

AMR

Name

AMR NR. 2.1

Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge

AMR NR. 3.1

Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse

AMR NR. 3.2

Arbeitsmedizinische Prävention

AMR NR. 3.3

Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen

AMR NR. 5.1

Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge

AMR NR. 6.1

Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen

AMR NR. 6.2

Biomonitoring

AMR NR. 6.3

Vorsorgebescheinigung

AMR NR. 6.4

Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV

AMR NR. 6.5

Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

AMR NR. 6.6

Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen

AMR NR. 6.7

Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen

AMR NR. 11.1

Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B

AMR NR. 13.1

Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können

AMR NR. 13.2

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System

AMR NR. 13.3

Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag

AMR NR. 14.1

Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

AMR NR. 14.2

Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen