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Leistungsphase 5 der HOAI.

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Prüfanweisung Arbeitsmedizin: Werkplanung

Prüfanweisung Arbeitsmedizin: Werkplanung

Im Rahmen eines Neubaus ist sicherzustellen, dass bereits in der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 nach HOAI) alle relevanten Anforderungen der Arbeitsmedizin berücksichtigt sind. Diese Prüfanweisung dient als technisches Handbuch für Auftraggeber und Planer, um die Werkplanung daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen und funktionalen Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß deutschem Arbeitsschutzrecht erfüllt werden. Der Fokus liegt auf der Einbindung des Betriebsarztes in Planung und Nutzung des neuen Standorts sowie der Umsetzung aller notwendigen arbeitsmedizinischen Einrichtungen und Maßnahmen. Geltungsbereich: Die Prüfung erstreckt sich ausschließlich auf funktionale Anforderungen aus Sicht der Arbeitsmedizin. Technische oder sicherheitstechnische Prüfungen (z. B. Bautechnik, Brandschutz) sind nicht Bestandteil. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob die Planung die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Betreuung erfüllt und eine sichere, gesunde Arbeitsstätte im Sinne der Belegschaft ermöglicht. Bei der Bewertung der Werkplanung (LPH 5) sollte der Prüfer alle Punkte durchgehen und Abweichungen dokumentieren. Wo Mängel festgestellt werden – sei es ein fehlender Sanitätsraum, unzureichende Ausstattung oder das Fehlen organisatorischer Konzepte – sind Maßnahmen zur Nachbesserung einzufordern. Viele der geprüften Anforderungen sind nicht nur „nice-to-have“, sondern rechtlich verpflichtend. Die Einhaltung dieser Vorschriften schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern bewahrt das Unternehmen auch vor Haftungsrisiken und behördlichen Auflagen. Zum Abschluss sei auf aktuelle Entwicklungen hingewiesen: Arbeitsmedizin ist ein dynamisches Feld, z. B. mit neuen Regelungen zur psychischen Gesundheit, Telearbeit oder Pandemie-Vorsorge. Die Planung sollte daher flexibel genug sein, um zukünftige Anforderungen zu integrieren (z. B. Räume für Impfaktionen, Isolationsmöglichkeiten bei Krankheitssymptomen, etc.). Der Betriebsarzt wird das Unternehmen hierzu auf dem Laufenden halten.

HOAI Leistungsphase 5: Ausführungsplanung im Fokus

Gesetzliche Grundlagen und arbeitsmedizinische Anforderungen

Deutsches Arbeitsschutzrecht verlangt eine enge Verzahnung von Arbeitsstättenplanung und Arbeitsmedizin, insbesondere durch die Beratung des Arbeitgebers durch einen Betriebsarzt. Wichtigste Normen sind hierbei das Arbeitssicherheitsgesetz und die Arbeitsstättenverordnung mit ihren technischen Regeln.

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Nach § 3 ASiG hat der Arbeitgeber einen oder mehrere Betriebsärzte zu bestellen. Diese sollen den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen und insbesondere bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen beraten. Konkret bedeutet dies, dass bereits in der Planungsphase der Betriebsarzt hinzugezogen werden muss, um gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Ebenso beraten Betriebsärzte bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Das ASiG fordert ferner die Kooperation von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, z. B. in Form gemeinsamer Betriebsbegehungen. Die Pflichten des Arbeitgebers umfassen, den Betriebsarzt bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihm nötige Ressourcen bereitzustellen, etwa Räume, Einrichtungen und Personal.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsbedingungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) sind auch arbeitsmedizinische Belange einzubeziehen. Der Betriebsarzt als fachkundige Person soll in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Planung von Schutzmaßnahmen einbezogen werden. ArbSchG § 8 fordert zudem die Zusammenarbeit aller im Betrieb verantwortlichen Personen beim Arbeitsschutz – hierzu zählt explizit auch der Betriebsarzt.

  • DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"): Diese Vorschrift konkretisiert das ASiG und verlangt eine betriebsärztliche Betreuung aller Unternehmen. Sie definiert sowohl eine Grundbetreuung (regelmäßige Basisbetreuung nach Betriebsgröße und Gefährdungsart) als auch eine betriebs- bzw. anlassspezifische Betreuung. Ein relevanter Anlass ist etwa die Planung und Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die eine verstärkte Beteiligung des Betriebsarztes erfordert. DGUV 2 schreibt vor, dass der Arbeitgeber sich bei besonderen Projekten wie Neubauten durch den Betriebsarzt beraten lassen muss. Außerdem legt DGUV 2 fest, dass die zeitlichen Einsatzzeiten des Betriebsarztes je nach Betriebsart eingehalten werden müssen– für einen Fabrikneubau ist demnach zu prüfen, ob ausreichende arbeitsmedizinische Betreuung für die Planungs- und Anlaufphase vorgesehen ist.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Arbeitsstättenregeln: Die ArbStättV enthält grundlegende Schutzziele für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, u. a. hinsichtlich sozialer Räume, Erste Hilfe und gesundheitlicher Anforderungen. Sie fordert z. B., dass Arbeitsstätten so gestaltet sein müssen, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit vermieden werden (ArbStättV § 3). Die Konkretion dieser Schutzziele erfolgt in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA). Werden die ASR eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die ArbStättV-Anforderungen zu erfüllen (§ 3a ArbStättV).

Für arbeitsmedizinische Aspekte besonders relevant sind:

  • ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen": legt fest, unter welchen Bedingungen ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich ist und wie er auszustatten und zu gestalten ist (siehe Abschnitt 5 dieser Prüfanweisung).

  • ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume": enthält Vorgaben zu Erholungsräumen, die relevant sein können, etwa wenn Ruhemöglichkeiten für Beschäftigte (z. B. bei Unwohlsein) in Pausenräumen vorgesehen werden.

  • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung": regelt unter anderem die Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Flucht- und Rettungsplänen. So sind z. B. Erste-Hilfe-Räume mit dem genormten Rettungszeichen E003 (weißes Kreuz auf grünem Grund) zu kennzeichnen.

  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten": enthält im Anhang spezifische Anforderungen, um Erste-Hilfe-Einrichtungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen. Dies ist für die Planung relevant, um z. B. sicherzustellen, dass auch beeinträchtigte Personen oder der Transport von Verletzten mit einer Trage problemlos möglich sind.

Neben den genannten staatlichen Regeln geben die Unfallversicherungsträger weitere DGUV-Regeln und Informationen heraus, die den Stand der Technik widerspiegeln. Beispielsweise fordert DGUV Vorschrift 1 (§ 25 Abs. 4) und DGUV Information 204-022, dass ab bestimmten Betriebsgrößen Erste-Hilfe-Räume vorhanden sein müssen. Ebenso gibt es berufsgenossenschaftliche Empfehlungen für die Einrichtung von Arbeitsplätzen (z. B. VBG-Leitfaden „Arbeitsstätten sicher planen und gestalten“). Datenschutz und Schweigepflicht: Schließlich sind die ärztliche Schweigepflicht (StGB § 203, Berufsordnung) und der Datenschutz (DSGVO, BDSG) essenzielle Grundlagen. Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht – auch gegenüber dem Arbeitgeber. Medizinische Untersuchungsbefunde dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten weitergegeben werden. Personenbezogene Gesundheitsdaten sind besonders zu schützen. Diese Grundlagen fließen in Anforderungen an Dokumentation und Organisation ein (siehe Abschnitt 6).

Checkliste 2– Gesetzliche Grundlagen

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Betriebsarzt-Bestellung gemäß ASiG nachweislich erfolgt bzw. vorgesehen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Vertrag externer Dienst, etc.)

Einbindung eines Betriebsarztes in Planung nachgewiesen (z. B. durch Protokolle oder Beratungsverträge)?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Gefährdungsbeurteilung für den Neubau unter Beteiligung des Betriebsarztes durchgeführt?

❏ Ja/ ❏ Nein

(§ 5 ArbSchG)

Vorgaben der ArbStättV berücksichtigt (soziale Einrichtungen, Erste Hilfe)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Nachweis in Planunterlagen)

Einhaltung relevanter ASR geplant (A4.3, A4.2, A1.3, V3a.2 etc.)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Angaben in Planung/ Konzept)

Betreuungsmodell nach DGUV 2 festgelegt (Grund- und anlassbezogene Betreuung für Neubauphase)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Zust. BG informiert?)

Regelungen zu Datenschutz/Schweigepflicht in Planungsdokumentation berücksichtigt?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. Datenschutzkonzept)

Aufgaben und Rolle des Betriebsarztes im Unternehmen

Der Betriebsarzt nimmt eine zentrale Rolle im Arbeitsschutzmanagement der neuen Fabrik ein. Diese Rolle geht über reine Gesundheitsuntersuchungen hinaus und umfasst beratende, überwachende und präventive Aufgaben. In der Planungs- und Betriebsphase muss der Betriebsarzt als unabhängiger medizinischer Experte agieren, der dem Unternehmen in allen Gesundheitsfragen zur Seite steht.

  • Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit: Ein Betriebsarzt ist direkt der Unternehmensleitung unterstellt, aber bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und ausschließlich seinem ärztlichen Gewissen verpflichtet. Er unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, d. h. betriebsmedizinische Daten dürfen nicht an Dritte oder den Arbeitgeber ohne Einwilligung weitergegeben werden. Diese Unabhängigkeit gewährleistet, dass der Betriebsarzt objektiv die Gesundheit der Mitarbeiter über betriebliche Interessen stellen kann. In der Praxis bedeutet dies auch, dass der Betriebsarzt eigenständig Gefährdungen ansprechen und Maßnahmen einfordern kann, ohne in Interessenskonflikte zu geraten.

  • Beratungsfunktion: Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsgesundheitsschutzes. Konkret schließt das laut ASiG ein: Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung sowie in ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsrhythmen, Pausenregelungen). Im Unternehmensalltag bedeutet dies, dass der Betriebsarzt z. B. Empfehlungen gibt zur menschenfreundlichen Gestaltung der Arbeitsplätze (Vermeidung einseitiger Belastungen, Lärmminderung, Klimagestaltung, Beleuchtung etc.) und damit bereits bei der Werkplanung Hinweise einbringen sollte. Ferner berät er zu Arbeitszeitmodellen, Schichtplänen und anderen organisatorischen Themen, soweit sie die Gesundheit beeinflussen.

  • Überwachungs- und Präventionsaufgaben: Neben der Beratung hat der Betriebsarzt die Aufgabe, die Umsetzung des Arbeitsschutzes zu überwachen und präventiv zu unterstützen. Dazu gehört, dass er die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begeht (gemeinsam mit der SiFa oder allein) und festgestellte Mängel meldet sowie Verbesserungen vorschlägt. Auch das Unfall- und Erkrankungsgeschehen im Betrieb wird vom Betriebsarzt analysiert – er untersucht Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen, wertet Untersuchungsergebnisse statistisch aus und schlägt dem Arbeitgeber Präventionsmaßnahmen vor. Im neuen Werk wird der Betriebsarzt also ein Konzept zur arbeitsmedizinischen Vorsorge umsetzen (inkl. Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV) und anhand der Gefährdungen im Betrieb Schwerpunkte setzen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe, schwere körperliche Arbeit, Bildschirmarbeit etc., je nach Betriebsprofil).

  • Erste-Hilfe-Organisation: Ein weiterer Aspekt der Rolle ist die Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Der Betriebsarzt stellt sicher, dass ausreichende Ersthelfer ausgebildet sind, dass geeignete Erste-Hilfe-Materialien vorhanden sind und dass ein funktionierendes Notfallmanagement etabliert ist. Er kann Schulungen der Ersthelfer medizinisch fachlich unterstützen und z. B. bei der Auswahl von Notfallequipment (Verbandskästen, AED/Defibrillatoren etc.) beratend helfen. Er sorgt auch dafür, dass betriebsärztliches Personal (falls vor Ort, wie Betriebshelfer oder Krankenschwestern) richtig eingesetzt wird.

  • Integration ins Arbeitsschutz-Team: Im Unternehmen arbeitet der Betriebsarzt eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) zusammen und ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA), sofern das Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat (gemäß § 11 ASiG). Er kooperiert auch mit anderen Beauftragten des Unternehmens (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzbeauftragte) und dem Betriebsrat. Durch diese Vernetzung stellt er sicher, dass medizinische Belange in allen Bereichen Gehör finden. Beispielsweise werden regelmäßige ASA-Sitzungen genutzt, um arbeitsmedizinische Belange – etwa Vorsorgequoten oder Auffälligkeiten in der Gesundheitsstatistik – zu diskutieren und Lösungen einzuleiten.

  • Ressourcen und Ausstattung: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsarzt die nötigen Mittel bereitstellen: ein geeigneter Untersuchungsraum, Ausstattung (Untersuchungsliege, Impfstoffe, Diagnostikgeräte nach Bedarf), Assistenzpersonal oder externe Dienste etc.. In der Planungsphase ist daher zu prüfen, ob die Werkplanung einen Betriebsarztbereich vorsieht oder zumindest Räumlichkeiten, die der Betriebsarzt nutzen kann (siehe räumliche Anforderungen in Abschnitt 5). Auch muss organisatorisch festgelegt sein, wie oft der Betriebsarzt vor Ort ist (Sprechstunden) und wie die Erreichbarkeit bei Notfällen außerhalb der Präsenz sichergestellt wird.

Es ist der Betriebsarzt der zentrale Partner des Arbeitgebers für ein gesundheitsgerechtes Arbeiten im neuen Werk. Seine frühzeitige und kontinuierliche Einbindung – von der Planung über die Bauphase bis zum laufenden Betrieb – ist ein Erfolgskriterium für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Checkliste 3 – Rolle des Betriebsarztes

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Betriebsarzt weisungsfrei gestellt und in organisatorischer Struktur verankert?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. direkt der GF unterstellt)

Teilnahme des Betriebsarztes am Arbeitsschutzausschuss (ASA) vorgesehen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(bei >20 Beschäftigten Pflicht)

Zusammenarbeit Betriebsarzt – Fachkraft für Arbeitssicherheit geplant (gemeinsame Begehungen, Abstimmungen)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Konzept vorhanden)

Ist die Beratung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt zu ergonomischer Gestaltung, Arbeitszeit etc. dokumentiert?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Empfehlungen schriftlich festgehalten)

Organisation der Ersten Hilfe durch Betriebsarzt unterstützt (Ersthelfer-Anzahl, Ausbildung, Ausstattung)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Konzept im Notfallplan)

Benötigte Ressourcen für Betriebsarzt eingeplant (Untersuchungsraum, Ausstattung, Personalhilfe)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(siehe räumliche Anforderungen)

Betriebsarztprogramm für arbeitsmedizinische Vorsorge erstellt (Plan für Pflicht-/Angebotsuntersuchungen)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. nach ArbMedVV)

Einbindung des Betriebsarztes in Planung und Inbetriebnahme

Die Integration des Betriebsarztes in die Planungsphase und die anschließende Inbetriebnahme der neuen Fabrik ist entscheidend, damit arbeitsmedizinische Belange von Anfang an berücksichtigt werden. In diesem Kapitel wird geprüft, wie der Betriebsarzt konkret in den Projektablauf eingebunden ist – von der Entwurfs- und Ausführungsplanung bis zur Abnahme der baulichen Anlage und den ersten Betriebswochen.

Bereits bei der Planung (HOAI LPH 3-5) sollte der Betriebsarzt aktiv beteiligt sein. Gemäß ASiG muss der Betriebsarzt bei der Planung von Betriebsanlagen konsultiert werden. In der Praxis hat es sich bewährt, dass sich in einer frühen Planungsphase – idealerweise vor Bauantragstellung – alle relevanten Akteure zu einem gemeinsamen Workshop treffen. Hier sollten Bauherr, Architekten, Fachplaner sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt die geplanten Betriebsabläufe und besonderen betrieblichen Anforderungen analysieren. Auf Grundlage dieser Analyse können gezielt arbeitsmedizinische Anforderungen in die Planung einfließen (z. B. benötigte Räume für medizinische Zwecke, ergonomische Gestaltung bestimmter Arbeitsplätze, Klimakonzept, Lärmschutzmaßnahmen aus Gesundheitssicht etc.).

Für den Fabrikneubau bedeutet dies konkret: Der Betriebsarzt prüft die Planunterlagen (Grundrisse, Raumprogramm, Maschinenaufstellung, Verkehrswege) unter dem Blickwinkel der Gesundheit. Er achtet u. a. darauf, dass ausreichende Pausen- und Sanitärräume vorhanden sind, dass Erste-Hilfe-Einrichtungen sinnvoll verortet sind und dass spezielle gesundheitsrelevante Einrichtungen (z. B. Klima/Lüftung bei Gefahrstoffarbeit, ergonomische Hebehilfen bei schweren Lasten) vorgesehen werden. Auch arbeitsmedizinische Präventionsaspekte wie Tageslichtnutzung, Lärmdämmung, Vibrationsentkopplung, vermeiden von Zwangshaltungen werden idealerweise vom Betriebsarzt in der Planungsphase adressiert.

Eine effektive Methode ist es, wenn der Betriebsarzt Planungsbesprechungen regelmäßig mitverfolgt oder an Meilensteinen Feedback gibt. Zum Beispiel kann schriftlich festgehalten werden, dass der Betriebsarzt die Ausführungspläne in LPH 5 gegengezeichnet oder kommentiert hat. Weiterhin sollte er bei der Planung von Gefahrstoff-Lagern oder -Anlagen konsultiert werden, um etwa notwendige medizinische Vorsorgemaßnahmen (Impfungen, Antidote) oder Notfallvorkehrungen (Augenduschen, Notduschen) mit zu planen.

Ein konkretes Planungsdokument, in dem die betriebsärztliche Einbindung sichtbar sein sollte, ist die Gefährdungsbeurteilung Neubau. Optimalerweise existiert für das Neubauprojekt eine Projekt-Gefährdungsbeurteilung, in der Risiken der Aufbauphase und späteren Nutzungsphase beurteilt wurden – hierbei muss der Betriebsarzt Beiträge geleistet haben (z. B. Einschätzung gesundheitlicher Gefährdungen durch neue Produktionsverfahren, Empfehlung von Schutzmaßnahmen). Auch bei der Layoutplanung (Anordnung von Produktion, Lagern, Büros) bringt der Betriebsarzt wertvolle Hinweise ein, etwa um Lärm- oder Emissionsquellen von Büroräumen zu trennen oder um ausreichend Ruhebereiche nahe arbeitsintensiver Zonen einzuplanen.

Insgesamt ist in der Prüfanweisung zu kontrollieren, dass der Betriebsarzt formell in den Planungsprozess eingebunden wurde. Fehlt eine solche Einbindung, besteht Risiko, dass wichtige arbeitsmedizinische Anforderungen übersehen wurden.

Nachweis in der Praxis: Mögliche Indikatoren sind z. B. Einladungen/Teilnahmen des Betriebsarztes an Planungsmeetings (Protokolle), schriftliche Stellungnahmen des Betriebsarztes zu Entwurfs- oder Ausführungsplänen, oder die Integration des Betriebsarztes in Projektgremien. Auch die betriebliche Organisation sollte vorsehen, dass bei Änderungen in der Planung (z. B. Wechsel von Produktionsverfahren, neue Maschinen) der Betriebsarzt immer konsultiert wird.

Beteiligung bei Inbetriebnahme und Begehungen

Wenn die Bauphase abgeschlossen ist, spielt der Betriebsarzt in der Übergangs- und Inbetriebnahmephase eine wichtige Rolle. Vor Aufnahme des regulären Produktionsbetriebs sollte der Betriebsarzt an einer Abnahmebegehung der Arbeitsstätte teilnehmen. Dabei kann er überprüfen, ob die in der Planung vorgesehenen arbeitsmedizinischen Einrichtungen tatsächlich umgesetzt wurden und funktionsfähig sind (z. B. ob der Erste-Hilfe-Raum wie geplant ausgestattet ist, ob Flucht- und Rettungspläne aushängen, ob Lärmschutzmaßnahmen wirken etc.). Eventuelle Restmängel mit Einfluss auf die Gesundheit (z. B. unzureichende Belüftung, fehlende Markierungen) können so vor Betriebsstart identifiziert und behoben werden. Nach Inbetriebnahme führt der Betriebsarzt routinemäßig Betriebsbegehungen durch, um die Arbeitsbedingungen vor Ort zu begutachten. Für eine neue Fabrik empfiehlt es sich, kurz nach Anlauf (z. B. nach 3 Monaten Betrieb) eine umfassende Begehung anzusetzen, da erst im laufenden Betrieb alle potentiellen Belastungen sichtbar werden. Der Betriebsarzt sollte hierbei gemeinsam mit der SiFa und einem Vertreter des Arbeitgebers jeden Arbeitsbereich inspizieren. Checkpunkte sind z. B.: Werden ergonomische Vorgaben eingehalten (Höhenverstellbarkeit von Arbeitsplätzen, Heben/Tragen mit Hilfsmitteln), treten unvorhergesehene gesundheitliche Beschwerden bei Mitarbeitern auf (z. B. Hautreizungen durch Stoffe, Lärmstreß), funktioniert die Klimatisierung und Beleuchtung wie geplant, etc. Die Ergebnisse dieser frühen Begehung fließen in einen Maßnahmenplan ein. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der Betriebsarzt in alle Veränderungen nach Inbetriebnahme eingebunden wird. Das umfasst Umbauten, Erweiterungen, Wechsel von Verfahren oder Materialien. DGUV 2 und ASiG sehen vor, dass der Betriebsarzt bei Änderungen von Arbeitsverfahren oder Einführung neuer Arbeitsmittel mit erhöhtem Gefährdungspotential konsultiert wird. Für den laufenden Betrieb sollte also ein Verfahren etabliert sein, wonach die Fachbereiche den Betriebsarzt frühzeitig informieren, wenn z. B. eine neue Maschine angeschafft oder eine Produktionslinie umgebaut wird. Dokumentation: Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass für die Inbetriebnahme-Phase ein betrieblicher Ablaufplan existiert, in dem der Betriebsarzt eine definierte Rolle hat. Beispielsweise könnten Checklisten für die Werksabnahme vorliegen, in denen die Abnahme des Erste-Hilfe-Raums und der Sanitäreinrichtungen durch den Betriebsarzt vorgesehen ist. Ebenso sollte ersichtlich sein, dass der Betriebsarzt an der Erstellung des Notfall- und Alarmplans beteiligt war und seine Kontaktdaten in den Alarmierungsplänen hinterlegt sind. Nachlaufphase: Schließlich gehört zur vollständigen Einbindung, dass nach Betriebsstart der Betriebsarzt regelmäßig Berichte erstattet (jährlicher Betreuungsbericht gemäß DGUV 2, § 5) und an die Geschäftsführung rückmeldet, ob weitere Verbesserungen nötig sind. Dies stellt die kontinuierliche Verbesserung sicher.

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Betriebsarzt war an der Entwurfs-/Ausführungsplanung beteiligt (Workshops, Planungsbesprechungen)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Nachweise: Protokolle, Stellungnahmen)

Gefährdungsbeurteilung für das Neubauprojekt unter Mitwirkung des Betriebsarztes erstellt?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Dokument prüfen)

Betriebsarzt hat Anforderungen an Arbeitsplätze/Verfahren im Voraus benannt und sind diese in Planung eingeflossen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. ergonomische Einrichtung, Klima)

Abnahmebegehung vor Inbetriebnahme mit Betriebsarzt vorgesehen/durchgeführt?

❏ Ja/ ❏ Nein

(im Abnahmeprotokoll vermerkt)

Notfall- und Erste-Hilfe-Konzept für Anlaufphase mit Betriebsarzt abgestimmt?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Alarmplan, Ersthelferliste vorhanden)

Planung sieht regelmäßige Betriebsbegehungen nach Start vor (insb. früh nach Anlauf, z. B. 3 Monate)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Betreuungsplan DGUV 2)

Verfahren für Änderungen definiert: Betriebsarzt wird bei Änderungen/Neuerungen automatisch einbezogen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Änderungsmanagement-Regel)

Jahresbericht/Berichtswesen des Betriebsarztes an GF etabliert?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Pflicht nach DGUV 2, § 5)

Räumliche Anforderungen an arbeitsmedizinische Einrichtungen

Für die arbeitsmedizinische Betreuung müssen bestimmte Räumlichkeiten und bauliche Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere geht es um die Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen bzw. vergleichbaren Einrichtungen sowie um die allgemeine Gestaltung von Räumen, in denen der Betriebsarzt tätig wird (Untersuchungsräume). Die Arbeitsstättenregeln definieren hierzu klare Vorgaben, die in der Planung berücksichtigt sein müssen.

Erste-Hilfe-Raum: Notwendigkeit und Lage

Wann ist ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich? Gemäß ASR A4.3 und DGUV-Vorschriften ist ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung vorgeschrieben, wenn bestimmte Betriebsgrößen oder Unfallgefahren vorliegen. Insbesondere gilt: Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten müssen einen Erste-Hilfe-Raum haben; außerdem Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten, sofern Art, Schwere und Anzahl der Unfälle einen speziellen Raum erfordern (z. B. bei erhöhten Unfallgefahren im Betrieb). Auch auf Baustellen gilt ab 50 Versicherten diese Pflicht. In der Planungsphase des Fabrikneubaus ist daher zunächst zu ermitteln, ob auf Basis der Mitarbeiterzahl und der Risikoanalyse ein vollwertiger Sanitätsraum einzurichten ist. Für ein durchschnittliches Fabrikunternehmen ist dies meist der Fall, da in der Produktion typischerweise Unfall- und Verletzungsrisiken bestehen. Sollte die Beschäftigtenzahl unter 100 liegen und keine besonderen Gefährdungen vorliegen, kann ggf. eine alternative Einrichtung (z. B. ein geeignet ausgestatteter Mehrzweckraum) ausreichen – dies wäre im Einzelfall mit der zuständigen Behörde oder BG abzustimmen.

  • Standort des Erste-Hilfe-Raums: Die Lage des Raums im Gebäude ist nach ASR A4.3 so zu wählen, dass er schnell und sicher erreichbar ist und im Notfall problemlos genutzt werden kann. Idealerweise liegt der Erste-Hilfe-Raum ebenerdig im Erdgeschoss und ist mit einer Krankentrage leicht erreichbar. Ist er nicht im Erdgeschoss, müssen Aufzüge/Rampen für den liegenden Transport vorhanden sein. Des Weiteren soll die Lage so gewählt sein, dass keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gase oder Erschütterungen auftreten – der Raum sollte also in einer ruhigen, sauberen Umgebung liegen. In unmittelbarer Nähe des Erste-Hilfe-Raums muss eine Toilette vorhanden sein, um verletzten oder kranken Personen unmittelbaren Zugang zu Sanitäranlagen zu ermöglichen (z. B. bei Übelkeit, Waschmöglichkeiten etc.).

  • Ferner ist zu beachten, dass der Raum gut auffindbar ist: Der Standort sollte in allen Flucht- und Rettungsplänen eingezeichnet sein und gut beschildert (Rettungszeichen E003) sein. Aus Sicht der räumlichen Nähe zum Arbeitsplatz (siehe Abschnitt 9) ist ein zentraler Ort vorteilhaft, sodass aus allen Produktionsbereichen der Weg zum Erste-Hilfe-Raum kurz gehalten ist. Bei weitläufigen Anlagen oder Werksgeländen könnte es nötig sein, mehrere Erste-Hilfe-Stationen einzurichten oder zumindest mehrere gekennzeichnete Bereiche mit Erste-Hilfe-Material, damit im Notfall eine schnelle Versorgung gewährleistet ist. Die Planung sollte dies anhand der Entfernungskriterien beurteilen (z. B. dass ein Verletzter innerhalb von 3–5 Minuten erreicht und versorgt werden kann).

  • Zugänglichkeit im Notfall: Der Erste-Hilfe-Raum darf im Einsatzfall nicht verschlossen oder schwer zugänglich sein. In manchen Betrieben wird der Sanitätsraum außerhalb der Anwesenheit von Betreuungspersonal abgeschlossen – dies muss jedoch so geregelt sein, dass Ersthelfer jederzeit Zugang erhalten (etwa über einen hinterlegten Schlüssel beim Pförtner oder einem Schlüsseldepot mit Code). Außerdem sollte der Zugang für externe Rettungskräfte gewährleistet sein: Der Raum sollte möglichst in der Nähe eines Gebäudeaus- oder -eingangs liegen, damit ein eintreffender Rettungsdienst schnell zum Patienten findet. Im Außenbereich sollte Platz für einen Krankenwagen in der Nähe vorhanden sein oder eine klare Wegführung ab Werkstor zum Sanitätsraum existieren.

  • Es sind die Planungsanforderungen: Der Erste-Hilfe-Raum ist in richtiger Anzahl und Größe vorzusehen (abhängig von Betriebsgröße/Gefahr), strategisch günstig und barrierefrei zu platzieren, ruhig gelegen und in Toilettennähe, sowie gut gekennzeichnet und jederzeit zugänglich.

Auslegung und Ausstattung des Erste-Hilfe-Raums

  • Raumgröße und bauliche Merkmale: Ein Erste-Hilfe-Raum muss laut ASR A4.3 ausreichend groß sein, um alle notwendigen Einrichtungen aufzunehmen und Bewegungsfläche für die Helfenden zu bieten. Konkret fordert die Regel mindestens 20 m² Grundfläche für Erste-Hilfe-Räume. Containerlösungen (bei temporären Arbeitsstätten) sind mit mind. 12,5 m² vorgegeben. Die Raumhöhe sollte den üblichen Anforderungen genügen (ASR A1.2 – i. d. R. ≥2,50 m, wobei in [27] 2,0 m stand, aber das war evtl. österreichisch). Wichtig ist auch eine gute Zugänglichkeit: Im Zugangsbereich sollen keine Stufen sein; Niveauunterschiede sind durch Rampen auszugleichen. Die Türbreite muss ausreichend sein (gemäß ASR A2.3 mindestens 0,90 m lichte Breite), sodass eine Trage ungehindert hineinpasst.

  • Die Innenraumgestaltung muss hygienischen Ansprüchen genügen: Böden und Wände sollen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Empfehlenswert ist ein glatter, wasserundurchlässiger Bodenbelag (z. B. PVC oder glatte Fliesen mit cove base) und abwischbare Wandoberflächen (mind. Spritzschutz im Behandlungsbereich). Eine helle, blendfreie Beleuchtung ist erforderlich, um Wundversorgungen durchzuführen (ASR A3.4). Ebenso muss der Raum ausreichend belüftet sein, entweder über Fenster (natürliche Lüftung) oder eine Raumlufttechnische Anlage (ASR A3.6), um z. B. bei Verwendung von Desinfektionsmitteln oder bei vielen Personen im Raum genug Frischluft zu haben. Die Raumtemperatur ist gemäß ASR A3.5 in einem komfortablen Bereich zu halten (für Sanitätsräume empfiehlt sich ca. 21 °C); bei Bedarf ist Heizung/Kühlung vorzusehen, da verletzte Personen oft Wärme benötigen.

  • Mindest-Ausstattung: Die ArbStättV schreibt vor, dass Erste-Hilfe-Einrichtungen ausgestattet sein müssen, um eine Erstversorgung sicherzustellen. ASR A4.3 nennt als feste Mindestausstattung eines Erste-Hilfe-Raums ein Waschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasser sowie ein Telefon oder vergleichbares Kommunikationsmittel. Ein fest installiertes Waschbecken ist wichtig für die Reinigung von Wunden, Händen etc. (inkl. Seife und Desinfektionsmittelspender). Das Telefon dient dazu, im Notfall unverzüglich Hilfe rufen zu können (intern oder extern); Alternativ kann ein hausinternes Notrufsystem vorgesehen sein, doch ein Telefon (mit Notrufnummern in der Nähe ausgehängt) ist Standard.

Zur weiteren Ausstattung gehört in der Regel:

  • Untersuchungs- bzw. Liegefläche: Eine Erste-Hilfe-Liege oder ein medizinisches Krankenbett, idealerweise höhenverstellbar, um Patienten darauf zu lagern oder behandeln. Daneben evtl. ein zweites Ruhebett oder eine Sitzgelegenheit für weniger schwere Fälle.

  • Mobiler Verbandswagen oder Notfallrucksack: Obwohl im Raum selbst Material gelagert ist, sollte für flexible Einsätze ein mobiles Set vorhanden sein.

  • Schränke für Verbandmaterial und Medikamente: Eine ausreichende Menge an Verbandsmaterial nach DIN 13169 (Großer Betriebsverbandkasten) sollte verfügbar sein. Die Inhalte sind z. B. in ASR A4.3 Anhang aufgeführt (Verbandpäckchen, Kompressen, Scheren, Dreiecktücher etc.). Für bestimmte Betriebe können zusätzliche Mittel nötig sein (Augenspülflaschen, Rettungsdecken, Kältepackungen).

  • Medizinische Geräte: Mindestausrüstung kann ein Blutdruckmessgerät, Fieberthermometer, Erste-Hilfe-Anleitung und gegebenenfalls ein automatischer externer Defibrillator (AED) (insbesondere bei größerer Belegschaft) umfassen. Bei speziellen Gefahren eventuell Augendusche im Raum oder in Nähe.

  • Sitzgelegenheiten und Tisch: Für die Untersuchung (z. B. Sehtestgerät auf Tisch) und für eventuell wartende Personen.

  • Abwurfbehälter: Behälter für medizinischen Abfall, insbesondere spitze/scharfe Gegenstände (Kanülenbox) und ein Hygieneeimer für kontaminierten Müll.

  • Datenschutzgerechte Aufbewahrung: Ein abschließbarer Schrank oder Rollcontainer für die Aufbewahrung von vertraulichen medizinischen Unterlagen (falls vor Ort geführt) sowie für Medikamente, die nicht für jedermann zugänglich sein sollen.

  • Sichtschutz und Privatsphäre: Es ist sicherzustellen, dass gegen Einblicke von außen ein Sichtschutz vorhanden ist. Dies kann durch Jalousien, Vorhänge oder Mattfolie an Fenstern/Türen erreicht werden. Gerade weil Verletzte oder Kranke unter Umständen entkleidet oder in unangenehmen Lagen im Raum sind, muss ihre Privatsphäre absolut gewahrt bleiben. Auch innerhalb des Raums sollte ggf. ein Paravent oder Vorhang vorhanden sein, falls mehrere Personen behandelt werden (Trennung Behandlungs- und Ruhebereich).

  • Mehrzwecknutzung und Widmung: Ein Erste-Hilfe-Raum sollte seiner Funktion entsprechend jederzeit verfügbar und nicht zweckentfremdet sein. Die Frage, ob man einen Sanitätsraum z. B. mit einem anderen Raum kombinieren darf, wird kritisch gesehen. Grundsätzlich ist es unzulässig, einen vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Raum als Lager, Kopierraum oder Ähnliches mitzunutzen. Er darf zwar zusätzlich bspw. als Ruheraum genutzt werden (für Schwangere oder als Mother’s Room, sofern er dann entsprechend ausgestattet ist), jedoch müssen die Erste-Hilfe-Funktion und sofortige Zugänglichkeit immer Priorität haben.

Weitere arbeitsmedizinische Räume - Je nach Unternehmensgröße und -struktur kann es über den Erste-Hilfe-Raum hinaus weitere Räume mit arbeitsmedizinischer Relevanz geben:

  • Betriebsarzt-Sprechzimmer / Untersuchungsraum: Falls der Betriebsarzt regelmäßige Sprechstunden vor Ort anbietet, ist ein geeigneter Untersuchungsraum bereitzustellen. Dieser kann identisch mit dem Erste-Hilfe-Raum sein, falls dieser entsprechend ausgestattet und tagsüber verfügbar ist. In großen Betrieben richtet man mitunter ein kleines Betriebsärztliches Zentrum ein, bestehend aus Wartebereich, Arztzimmer, ggf. Laborraum. In der Werkplanung sollte geprüft werden, ob der Betriebsarzt einen unbeeinträchtigten Untersuchungsbetrieb durchführen kann (Ruhe, Platz, Ausstattung wie Computeranschluss für Dokumentation, abschließbare Schränke für Akten und Medikamente).

  • Erste-Hilfe-Kleinräume oder Stationen: In weit verzweigten Betriebsstätten kann neben dem Haupt-Erste-Hilfe-Raum auch an anderen Stellen (z. B. in jeder Werkshalle) ein kleinerer Erste-Hilfe-Bereich vorgesehen sein. Das könnten Wandnischen mit Verbandkasten und eventuell einer Liege sein, um bei kurzer Distanz Hilfe leisten zu können. Solche Stationen müssen ebenfalls gekennzeichnet und zugänglich sein.

  • Ruheraum: Für Betriebe mit z. B. Bildschirmarbeit ist nach Arbeitsstättenrecht ein Ruheraum vorgesehen, in dem sich Arbeitnehmer bei Bedarf ausruhen können (ASR A4.2). Dieser Raum kann eventuell im gleichen Bereich liegen wie der Sanitätsraum oder kombiniert sein, solange die jeweiligen Anforderungen (Ruhe, Liegegelegenheit für mind. eine Person, Abdunkelungsmöglichkeit) erfüllt sind. Im Neubau ist zu prüfen, ob z. B. ein Pausenraum mit Liege oder ein eigener Ruheraum geplant wurde, was insbesondere für Erstversorgung bei Unwohlsein (z. B. Kreislaufproblemen) hilfreich ist.

  • Psychosozialer Notfallraum: Weniger in der Planung greifbar, aber organisatorisch relevant: Bei schweren Unfällen kann ein abgeschirmter Bereich nötig sein, wo Betroffene oder Kollegen von einem Notfallpsychologen betreut werden. Hierfür kann der Erste-Hilfe-Raum dienen, sofern genug Platz und Ruhe vorhanden ist.

Barrierefreiheit:

Alle genannten Räumlichkeiten müssen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein (hierzu mehr in Abschnitt 7). Das beinhaltet z. B., dass Türen eine ausreichende Breite haben, Bedienelemente (Lichtschalter, Telefon) auch von Rollstuhlfahrern erreicht werden können, im Sanitärbereich behindertengerechte Toiletten vorhanden sind etc. Gemäß ASR V3a.2 Anhang A4.3 gelten ergänzende Anforderungen, z. B. ausreichende Bewegungsflächen für Rollstühle im Erste-Hilfe-Raum, kontrastreiche Gestaltung für Sehbehinderte etc.. Insgesamt ist im Rahmen der Prüfung sicherzustellen, dass alle räumlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die arbeitsmedizinische Betreuung (Erste Hilfe, Vorsorgeuntersuchungen, Notfallreaktion) jederzeit und effektiv stattfinden kann.

Räumliche und bauliche Anforderungen

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Bedarf ermittelt: Ist ein Erste-Hilfe-Raum nach Vorschrift erforderlich (Anzahl Beschäftigte/Gefährdung)?

❏ Ja/ ❏ Nein/Nicht nötig

(Begründung dokumentiert)

Anzahl Erste-Hilfe-Räume angemessen (bei großem Gelände ggf. mehrere)?

❏ Ja/ ❏ Nein

Lage des Erste-Hilfe-Raums ebenerdig oder anderweitig mit Trage erreichbar?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Aufzug/Rampe vorhanden falls nicht EG)

Raum in ruhiger, sauberer Umgebung (keine Lärm/Staubbelastung)?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Toilette in unmittelbarer Nähe des Erste-Hilfe-Raums vorhanden?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Angabe im Plan)

Grundfläche mindestens 20 m² (bzw. 12,5 m² bei Container)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(m² im Plan ersichtlich)

Tür ausreichend breit (≥90 cm) und Zugang schwellenlos?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Oberfläche von Boden/Wänden leicht zu reinigen/desinfizieren?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Materialbeschreibung)

Beleuchtung und Belüftung des Raums ausreichend?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. Fenster/RLT-Anlage, Beleuchtungsstärke)

Beheizung/Kühlung sichergestellt (Raumtemperatur ca. 21 °C)?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Waschbecken mit Warm-/Kaltwasser fest installiert?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Telefon oder Notrufeinrichtung im Raum vorhanden?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Telefonapparat, Durchwahlnummer, Notruftaster)

Untersuchungsliege/Krankenbett vorhanden?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Anzahl: …)

Ausreichendes Verbandmaterial nach DIN 13169 vorhanden (Verbandskasten groß)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Lagerort, Ablaufdatum überwacht)

Sonstige Ausstattung vorhanden: ☐ Sitzgelegenheit ☐ Schrank ☐ AED ☐ Kühlschrank (für Medikamente) ☐ Abfallbehälter ☐ …

❏ Ja/ ❏ Nein

(Zutreffendes markieren)

Sichtschutz gegen Einblick von außen gewährleistet?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Vorhänge/Blenden an Fenstern, Tür voll/flächig?)

Raum ständig zugänglich, nicht zweckentfremdet (kein Abstellraum o. Ä.)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Nutzungskonzept)

Ist ein separater Betriebsarzt-Untersuchungsraum vorgesehen (falls benötigt)?

❏ Ja/ ❏ Nein/Nicht nötig

(Lage …, Ausstattung …)

Barrierefreiheit der medizinischen Räume sichergestellt (Türbreiten, Bewegungsflächen, Erreichbarkeit für Rollstuhlfahrer)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(gemäß ASR V3a.2 Anhang A4.3)

Dokumentation, Datenschutz und medizinische Vertraulichkeit

Die Handhabung von medizinischen Daten und Dokumenten im Betrieb erfordert besondere Sorgfalt. Bei der Prüfung der Planungsunterlagen soll gewährleistet werden, dass personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschäftigten geschützt werden und die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt. Außerdem ist zu prüfen, ob die betrieblichen Dokumentationspflichten im Arbeitsschutz korrekt geplant sind.

  • Ärztliche Schweigepflicht und Datenaufbewahrung: Wie in Abschnitt 3 erwähnt, unterliegen Betriebsärzte der Schweigepflicht – medizinische Untersuchungsbefunde dürfen nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Daraus folgt, dass sämtliche medizinische Unterlagen (z. B. Ergebnisse von Einstellungsuntersuchungen, Vorsorgebescheinigungen, Impfdokumentation, Behandlungsprotokolle bei Unfällen) vertraulich zu behandeln sind. In der Praxis werden diese Unterlagen entweder vom Betriebsarzt selbst verwahrt (meist elektronisch in einer spezialisierten Software oder in Papierform unter Verschluss) oder bei einem überbetrieblichen Dienst gespeichert. Für die Werkplanung bedeutet dies: Falls ein betriebsärztlicher Raum vorgesehen ist, sollte ein abschließbarer Schrank oder Aktenschrank eingeplant sein, in dem der Betriebsarzt temporär Unterlagen sichern kann. Alternativ muss organisatorisch geklärt sein, dass keinerlei sensiblen Daten in der Firma verbleiben, sondern direkt beim Arzt/Dienst gespeichert werden. Prüfer sollten darauf achten, ob in der Ausstattungsliste oder Raumplanung ein solcher verschließbarer Stahlschrank o. Ä. aufgeführt ist.

  • Datenschutzkonzept: Der Arbeitgeber muss auch datenschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen, da Gesundheitsdaten nach DSGVO eine besondere Kategorie darstellen. In der Prüfphase sollte ein Datenschutzkonzept für den Umgang mit Gesundheitsdaten vorliegen oder zumindest erkennbar sein, dass an diesen Aspekt gedacht wurde. Beispielsweise: Wie werden Ergebnisse der Pflichtvorsorge (z. B. G 20 Lärm, G 25 Fahrdienst) dokumentiert? Üblich ist, dass der Beschäftigte vom Betriebsarzt eine Bescheinigung („geeignet/ungeeignet/unter Vorbehalt geeignet“) erhält, ohne Details. Dieses Prinzip ist einzuhalten. Die Personalakte darf nur Eignungsfeststellungen enthalten, aber keine Diagnosen. Es sollte geprüft werden, ob im Betrieb jemand fälschlich plant, Gesundheitsdaten zentral zu sammeln – was unzulässig wäre.

  • Elektronische Systeme: Falls im Neubau ein elektronisches HSE-Managementsystem oder eine digitale Unfall-Dokumentation eingeführt wird, sind Zugriffsrechte strikt auf befugte Personen zu beschränken. Nur der Betriebsarzt und ggf. medizinisches Assistenzpersonal dürfen auf medizinische Befunde zugreifen. Administratoren der IT sollten keinen Zugriff auf Inhalte haben (Stichwort Datenverschlüsselung). Bei Cloud-Lösungen ist auf DSGVO-Konformität zu achten. Prüfer sollten hinterfragen, ob es IT-Schnittstellen gibt: Z. B. plant der Betrieb ein digitales Verbandbuch oder eine Unfallanzeigensoftware? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass dort enthaltene personenbezogene Daten geschützt sind.

  • Dokumentation von Erste-Hilfe-Fällen: Jeder Unfall oder Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb muss dokumentiert werden (z. B. im Verbandbuch oder elektronisch), um den Nachweispflichten gegenüber Unfallversicherung und als Grundlage für Prävention nachzukommen. Diese Dokumentation sollte so erfolgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Traditionell lag ein Verbandbuch oft frei aus – datenschutzrechtlich problematisch, da Folgeeinträge die vorherigen einsehen können. Besser ist ein persönliches Meldeformular pro Vorfall oder ein digitales System mit Zugriffsschutz. In der Prüfung sollte man nachfragen, ob für das neue Werk eine Verfahrensanweisung für die Unfall- und Erste-Hilfe-Dokumentation existiert und wie diese ausgestaltet ist.

  • Aufbewahrungsfristen und Archivierung: Medizinische Unterlagen haben teils lange Aufbewahrungsfristen (z. B. Röntgenbilder 30 Jahre, Vorsorgeakten 10 Jahre nach Ausscheiden laut ArbMedVV). Die Planung sollte vorsehen, wo diese Akten liegen. Oft behält der Betriebsarzt sie in seiner Praxis. Wenn im Betrieb Archivierung stattfindet, dann unter Verschluss mit klar geregeltem Zutritt.

  • Kommunikation medizinischer Informationen: Ebenfalls relevant: Wie werden im Notfall oder bei Eignungsbeurteilungen Informationen kommuniziert? Es muss sichergestellt sein, dass z. B. Erste-Hilfe-Meldungen an die richtigen Stellen gehen (Versicherer, Datenschutzbeauftragter informiert über Unfallmeldungen mit Personendaten) und dass bei gesundheitlichen Einschränkungen von Beschäftigten (z. B. Beschäftigungseinschränkungen nach Untersuchung) die Linie nur das erfährt, was sie wissen muss. Das gehört zwar mehr zur Organisation als zur baulichen Planung, sollte aber im Konzept erkannt werden.

Praktisch kann man bei der Prüfung verlangen, das Betriebsarzt-Konzept oder den Vertrag mit dem arbeitsmedizinischen Dienst einzusehen, in dem idealerweise Regelungen zu Datenschutz stehen. Ebenso die Benennung eines Datenschutzbeauftragten und Schulungen der Ersthelfer in Schweigepflicht (auch Ersthelfer sollten belehrt sein, keine unnötigen Gesundheitsdaten weiterzutratschen).

Dokumentation & Datenschutz

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Abschließbarer Schrank/Tresor für medizinische Unterlagen im Untersuchungs-/Erste-Hilfe-Raum vorgesehen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Position/Ausführung im Plan)

Konzept vorhanden, wo und wie Vorsorge- und Untersuchungsakten geführt werden (beim Arzt oder im Betrieb)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Datenschutzkonzept)

Werden in Personalakten nur arbeitsmedizinische Bescheinigungen, aber keine Diagnosen verwahrt?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Überprüfung Prozess Einstellung/Vorsorge)

Vorgehen für Dokumentation von Unfällen/Erste Hilfe geregelt (Verbandbuch einzeln/digital, Zugriffschutz)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Verfahrensanweisung Unfallmeldung)

DSGVO-Konformität geprüft: Zugriff auf Gesundheitsdaten nur für befugtes med. Personal möglich?

❏ Ja/ ❏ Nein

(IT-Rechtekonzept)

Betriebsarzt/Dienst vertraglich zur Einhaltung Datenschutz/Schweigepflicht verpflichtet?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Vertragsklausel)

Aufbewahrungsfristen medizinischer Unterlagen berücksichtigt (Archivierung geplant)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. externe Archivlagerung durch Betriebsarzt)

Datenschutzbeauftragter in Planung involviert für arbeitsmed. Themen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Bestätigung Datenschutzkonzept)

Barrierefreiheit und ergonomische Aspekte

Eine moderne Arbeitsstätte muss barrierefrei gestaltet sein, sodass auch Menschen mit Behinderungen oder temporären Einschränkungen uneingeschränkt Zugang haben. Für die arbeitsmedizinische Betreuung bedeutet Barrierefreiheit, dass im Notfall jede Person Hilfe erhalten kann, unabhängig von körperlichen Einschränkungen, und dass die medizinischen Einrichtungen für alle nutzbar sind. Ebenso wichtig sind ergonomische Aspekte, damit sowohl Patienten als auch das medizinische Personal keine unnötigen Belastungen erfahren.

Barrierefreiheit der Erste-Hilfe-Einrichtungen:

Gemäß ArbStättV § 3a in Verbindung mit der ASR V3a.2 sind Arbeitsstätten barrierefrei zu gestalten, sofern dies für die vorgesehenen Beschäftigten erforderlich ist.

Die Anforderungen des Anhangs A4.3 der ASR V3a.2 konkretisieren dies für Erste-Hilfe-Räume Praktisch bedeutet das:

  • Zugänge ohne Niveauunterschied (Rampen statt Treppen, siehe Abschnitt 5.2).

  • Türen mit ausreichender Breite (min. 90 cm, besser 1,0 m) und mit geringem Kraftaufwand zu öffnen (ggf. Automatiktür oder druckreduzierte Türschliesser).

  • Ausreichende Bewegungsfläche im Raum, um z. B. einen Rollstuhl wenden zu können (i. d. R. 150 cm Durchmesser Freiraum).

  • Höhenverstellbare Liegen oder alternativ eine Liege, die niedrig genug absenkbar ist, damit auch Personen mit Behinderung darauf gelangen können.

  • Greifhöhen und Bedienhöhen von Einrichtungen im akzeptablen Bereich (z. B. Notruftelefon nicht zu hoch angebracht, Lichtschalter in 85 cm Höhe, Waschbecken unterfahrbar mit Rollstuhl).

  • Wenn der Betrieb gehörlose oder blinde Mitarbeiter beschäftigen könnte, sollten Alarm- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend ergänzt sein (z. B. optische Signale bei Alarm, ertastbare Markierungen).

Selbst wenn aktuell kein Beschäftigter mit Behinderung vorgesehen ist, müssen diese Anforderungen vorausschauend berücksichtigt werden, da sich dies jederzeit ändern kann oder Besucher betroffen sein können.

  • Ergonomische Gestaltung der medizinischen Räume: Ergonomie spielt bei der Nutzung eines Erste-Hilfe-Raums ebenfalls eine Rolle. Beispielsweise sollte die Arbeitshöhe am Waschbecken und am Verbandschrank so sein, dass sich Helfer nicht bücken oder strecken müssen. Sitzmöbel (Stühle, Hocker) sollten bequem und stabil sein, auch um eventuell längere Betreuung (z. B. Warten auf den Rettungsdienst) zu erleichtern. Die Liege selbst sollte gepolstert, höhenverstellbar und arretierbar sein, um rückenfreundlich an ihr zu arbeiten. Auch das Heben und Umlagern Verletzter ist ein Aspekt: Nach Möglichkeit sind Hilfsmittel vorzusehen (z. B. ein Patientenheber oder Gleitmatten), damit Ersthelfer oder Sanitäter keine eigenen Verletzungen riskieren.

  • Barrierefreiheit im gesamten Betrieb: Darüber hinaus muss der Betriebsarzt auch in der allgemeinen Planung darauf achten, dass Arbeitsplätze ergonomisch und barrierefrei gestaltet sind. Zwar ist dies primär Aufgabe der SiFa und der Architekten, aber der Betriebsarzt bringt hier medizinische Perspektiven ein.

Beispiele:

  • Höhenverstellbare Tische für Büroarbeitsplätze (dynamisches Arbeiten im Stehen/Sitzen).

  • Anpassbare Montage- oder Maschinenbedienplätze, um unterschiedliche Körpergrößen berücksichtigen.

  • Barrierefreie Sanitäranlagen (mind. eine behindertengerechte Toilette pro Geschoss oder Bereich).

  • Kennzeichnung von Hindernissen und Stufen für Sehbehinderte (Kontraste, Bodenindikatoren).

  • Ausreichende Beleuchtung, um visuelle Belastung zu reduzieren (Lux-Werte nach ASR A3.4).

  • Klimatische Bedingungen (ASR A3.5) im angenehmen Bereich halten, um Kreislauf und Konzentration der Mitarbeiter zu schonen.

  • Schwangere und eingeschränkt leistungsfähige Personen: Ergonomie und Barrierefreiheit kommen auch diesen Gruppen zugute. So sollte es in der Planung Rückzugs- oder Ruhemöglichkeiten geben (siehe Ruheraum in Abschnitt 5.3) für Schwangere gemäß Mutterschutz oder für Mitarbeiter mit Kreislaufproblemen. Höhenverstellbare Arbeitsplätze erlauben z. B. Schwangeren im Sitzen zu arbeiten, wenn Stehen zu anstrengend wird.

  • Schulungen und Nutzung: Barrierefreiheit bedeutet nicht nur bauliche Maßnahmen, sondern auch, dass im Notfall alle wissen, wie z. B. ein Evakuierungsstuhl benutzt wird (für Rollstuhlfahrer im Treppenraum) oder wo sich die Rufanlagen befinden. Der Betriebsarzt kann zusammen mit der SiFa Schulungen hierzu anregen. Für die Prüfanweisung ist wichtig festzustellen, ob in den Plänen auf barrierefreie Einrichtungen geachtet wurde (Symbole in Bauzeichnungen, Hinweise im Text) und ob das Thema im Konzept Erwähnung findet.

Es gewährleistet die Einhaltung der Barrierefreiheits- und Ergonomievorgaben, dass niemand im Betrieb aufgrund körperlicher Voraussetzungen benachteiligt ist – weder im Alltag noch im Notfall – und dass Gesundheitsrisiken durch ungünstige Gestaltung minimiert werden.

Barrierefreiheit & Ergonomie

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Alle arbeitsmed. wichtigen Räume barrierefrei erreichbar (Aufzüge, Rampen, Türbreiten)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(ASR V3a.2 umgesetzt)

Bewegungsflächen im Erste-Hilfe-Raum ausreichend (Rollstuhlwendekreis ~1,5 m)?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Höhenverstellbare Liege oder alternative niedrige Lagerungsmöglichkeit vorhanden?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Waschbecken unterfahrbar / Bedienelemente in greifbarer Höhe (ca. 85 cm)?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Alarmierungssystem berücksichtigt Behinderte (optische Signale für Hörgeschädigte)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. Blitzleuchten bei Alarm)

Notfallkonzept sieht Evakuierungshilfen für Behinderte vor (z. B. Rettungsstuhl im Treppenhaus)?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze in Planung berücksichtigt (Höhenverstellbarkeit, Beleuchtung, Lärm)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Thema in Gefährdungsbeurteilung/Planung adressiert)

Spezifische Einrichtungen für besondere Gruppen (Schwangerenraum, barrierefreie WCs, etc.) eingeplant?

❏ Ja/ ❏ Nein

 

Schulungsbedarf zu Nutzung barrierefreier Einrichtungen erkannt (z. B. Rettungsstuhl)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(im Unterweisungskonzept enthalten)

Notfallorganisation: Kommunikation und Intervention

Ein wesentlicher Bestandteil der arbeitsmedizinischen Funktionsprüfung ist die Notfallorganisation im neuen Werk. Es muss sichergestellt sein, dass im Falle eines Arbeitsunfalls oder akuten medizinischen Notfalls schnell und effektiv reagiert werden kann. Hier spielen Kommunikationswege (Alarmierung) und geplante Interventionsmaßnahmen eine große Rolle. Die Planung muss entsprechende Vorkehrungen treffen.

Notrufeinrichtungen und Alarmierung:

In jedem Betrieb sind Meldeeinrichtungen erforderlich, um einen Notruf absetzen zu können. Praktisch bedeutet dies: Es müssen an geeigneten Stellen fest installierte Telefone oder Notrufknöpfe vorhanden sein, über die man unverzüglich interne oder externe Hilfe rufen kann. ASR A4.3 fordert ein ständig zugängliches Telefon mit Notrufnummern in der Nähe jedes Erste-Hilfe-Raums. Darüber hinaus kann bei größeren Anlagen ein betriebliches Notrufsystem sinnvoll sein, z. B. Telefone mit Schnellwahl zur Sicherheitszentrale oder Funkgeräte für bestimmte Bereiche. Besonders in Bereichen mit Alleinarbeit (falls im Werk vorhanden, z. B. im Technikum nachts) sind Personen-Notsignal-Anlagen empfehlenswert. die im willensunabhängigen Fall Alarm schlagen. Die Prüfanweisung sollte daher kontrollieren, ob die Telekommunikations-Infrastruktur entsprechend ausgestattet ist: Gibt es überall ausreichenden Empfang (DECT/Mobilfunk) oder Betriebsfunk? Sind Notrufnummern (Betriebsfeuerwehr, Rettungsdienst 112, Betriebssanitäter) sichtbar ausgehängt? Werden Alarmierungswege in Mitarbeiterinfos erklärt?

Interventionskette im Notfall: Damit ein Notfall reibungslos gemanagt wird, ist eine Kette von Maßnahmen festgelegt:

  • Ersthelfer vor Ort leisten Erste Hilfe.:Die Planung muss sicherstellen, dass genug ausgebildete Ersthelfer vorhanden sind (Anforderung: 5% der Beschäftigten in Verwaltungsbereichen, 10% in Produktionsbereichen müssen Ersthelfer sein). Für die Prüfung ist relevant, ob die Organisation die Benennung und Ausbildung dieser Ersthelfer vorgesehen hat (z. B. im Arbeitsschutzkonzept).

  • Alarmierung interner Helfer und externer Dienste.: Das kann bedeuten: anwesender Betriebsarzt oder Betriebs-sanitäter wird gerufen, die Sicherheitsfachkraft wird informiert, und je nach Schwere wird sofort der Rettungsdienst (112) alarmiert. Hierzu sollten Alarmpläne existieren, die Teil der Werkdokumentation sind (Aushang!). Prüfen: Sind solche Alarmpläne erstellt und hängen sie an zentralen Orten aus?

  • Zugang für Rettungsdienst.: Die bauliche Planung muss gewährleisten, dass Rettungsfahrzeuge zügig zum Verunfallten gelangen können. Gibt es eine Zufahrt für Krankenwagen bis ans Gebäude? Schlüssel oder Toröffnungssystem für Feuerwehr/Rettung? Innerhalb des Gebäudes: Können Tragen und Rettungsteams alle Bereiche erreichen (Fahrstühle dimensioniert für Krankentragen, keine engen Flure)? Die Prüfanweisung sollte einen Blick auf Feuerwehrpläne werfen, wo auch Rettungswege eingezeichnet sind.

  • Erstversorgung im Sanitätsraum.: Wenn ein Verletzter zum Erste-Hilfe-Raum gebracht wird, muss dort alles vorbereitet sein (siehe Abschnitt 5.2 Ausstattung). Prüfen: Ist z. B. ein Beatmungsgerät oder Sauerstoff vorhanden falls notwendig? (Nur in speziellen Fällen wie Chemie, Bergbau vorgeschrieben).

  • Weitertransport/Krankenhaus.: Falls nicht vor Ort behandelbar, geht es per Rettungswagen ins Krankenhaus. Hier kann der Betriebsarzt eine Rolle spielen, indem er Begleitinformationen liefert (Impfstatus, Allergien, wenn bekannt und Patient einverstanden). Das gehört eher zum Ablauf als zur Planung, doch es sollte klar sein, wer solche Infos hat.

  • Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten: Es ist sinnvoll, dass der Betriebsarzt schon im Vorfeld Verbindungen zum Rettungsdienst und zu örtlichen Krankenhäusern aufbaut. Im Prüfprozess kann man erfragen, ob das Unternehmen z. B. Kontakt zur nahegelegenen Rettungswache aufgenommen hat, um Besonderheiten des Werks zu erläutern (z. B. chemische Gefahrstoffe, die spezielle Antidote erfordern). Für schwere Notfälle könnte ein sogenannter „Betriebssanitäter“ vorgeschrieben sein (DGUV Regel ab 2500 Beschäftigten oder besonderen Gefahren). Ist dies der Fall, muss ein Sanitätsdienst-Konzept erstellt sein, worin Personal, Ausrüstung und Räume definiert sind.

  • Kommunikationswege im Unternehmen: Neben Notfällen mit Verletzten sind auch andere medizinische Zwischenfälle denkbar, z. B. ein Herzinfarkt, ein Gefahrstoffaustritt mit Massenexposition oder eine Epidemie/Pandemie-Situation. Die Planung sollte einen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan einschließen, in dem Kommunikations- und Eskalationswege festgelegt sind. Der Betriebsarzt sollte als fachlicher Leiter medizinischer Notfallmaßnahmen in den Plan aufgenommen sein. Zum Beispiel wer entscheidet über Evakuierung bei Verätzungen, wer informiert Mitarbeiter bei einem biologischen Zwischenfall etc.

  • Erreichbarkeit des Betriebsarztes: Wenn der Betriebsarzt nicht ständig vor Ort ist (üblich bei externen Diensten), muss geklärt sein, wie er im Notfall erreichbar ist. Gibt es eine Rufbereitschaft oder Vertretung? Steht seine Telefonnummer im Notfallplan? Diese organisatorischen Punkte sollte man in der Betreuungsvereinbarung nachlesen.

  • Nachbereitung: Nach jedem größeren Vorfall sollten Unfallanalysen stattfinden (Unfallmeldung an BG, ASA-Besprechung). Die Prüfanweisung achtet hier darauf, ob Prozesse für Unfalluntersuchungen festgelegt sind, an denen der Betriebsarzt beteiligt ist.

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Ausreichende Meldeeinrichtungen vorhanden (Telefone, Notruftaster) an strategischen Punkten?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Standorte: …)

Notrufnummern (intern/extern) sichtbar ausgehängt in Betrieb?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. neben Telefonen, Anschlagbretter)

Alarmplan/Notfallplan erstellt und veröffentlicht?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Dokument prüfen, Aushang vor Ort)

Genügend Ersthelfer benannt und ausgebildet? (5%/10% Richtwert)

❏ Ja/ ❏ Nein

(Liste der Ersthelfer vorhanden)

Ist bei besonderer Gefahr oder großer Belegschaft ein Betriebssanitäter vorgeschrieben und falls ja, eingeplant?

❏ Ja/ ❏ Nein/NA

(Konzernvorgabe/BG-Vorgabe geprüft)

Zugang für externe Rettungskräfte gewährleistet (Zufahrt, Schlüssel)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Feuerwehrplan gibt Hinweise)

Krankentransport intern möglich (Tragen passen in Aufzüge/Flure)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Aufzugmaß, Türbreiten ausreichend)

Betriebsarzt in Notfallalarmierung eingebunden (Kontakt im Alarmplan)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Rufbereitschaft geregelt)

Kooperation mit örtlichem Rettungsdienst/Krankenhaus abgestimmt (besondere Risiken kommuniziert)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Absprechen nachweisbar?)

Notfallausrüstung vollständig und funktionstüchtig (AED, Augendusche, Notduschen falls nötig)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(regelmäßige Prüfung eingeplant)

Verfahren zur Unfalluntersuchung und Meldung festgelegt (Betriebsarzt beteiligt)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Unfallbericht-Formular inkl. BA-Rückmeldung)

Zugänglichkeit und räumliche Nähe zum Arbeitsplatz

Unter Zugänglichkeit versteht man in diesem Kontext, dass die arbeitsmedizinische Betreuung zeitnah und ortsnah für alle Beschäftigten verfügbar ist. Räumliche Nähe bedeutet, dass lange Wege im Notfall vermieden werden und die Betreuungseinrichtungen strategisch günstig platziert sind. Einige Aspekte hierzu überschneiden sich mit bereits genannten Punkten (Lage des Erste-Hilfe-Raums, Barrierefreiheit), werden aber hier unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit zusammengefasst.

Maximale Wegezeiten: Im Notfall zählt jede Minute. Daher sollte angestrebt werden, dass ein Verletzter innerhalb von 3-5 Minuten Erste Hilfe erhält. Dies hat Auswirkungen auf:

  • Die Verteilung der Ersthelfer im Betrieb (es sollten in jedem Bereich genug geschulte Personen anwesend sein, sodass schnell jemand vor Ort ist).

  • Die Positionierung von Erste-Hilfe-Material (Verbandskästen, Augenspülstationen etc. sollten nicht alle zentral an einem Ort verwahrt sein, sondern dezentral in der Nähe von Gefahrenbereichen verfügbar).

  • Die Entfernung zum Sanitätsraum: Wenn das Gelände groß ist, kann es sinnvoll sein, in entfernteren Gebäudeteilen zusätzliche Räume oder zumindest Liegestellen bereitzuhalten. Alternativ muss ein Transportmittel vorhanden sein (z. B. ein Sanitätswagen oder E-Krankenkarre auf dem Werksgelände), um Verletzte schnell zum Haupt-Sanitätsraum zu bringen.

  • Öffnungszeiten und Verfügbarkeit: Die arbeitsmedizinische Betreuung muss zu den Zeiten zugänglich sein, in denen gearbeitet wird. Bei Schichtbetrieb ist zu prüfen, wie die Betreuung in Nacht- oder Spätschichten erfolgt. Ist der Betriebsarzt nur tagsüber da, müssen zumindest Ersthelfer und Rettungsruf verfügbar sein für andere Zeiten. In manchen großen Betrieben gibt es während bestimmter Schichten einen BetriebsSanitäter vor Ort im Erste-Hilfe-Raum. Die Planung sollte berücksichtigen, ob ein solcher 24/7 Dienst nötig oder vorgesehen ist.

  • Beschilderung und Orientierung: Ein Aspekt der Zugänglichkeit ist auch die Orientierung im Gebäude. Mitarbeiter und Rettungskräfte müssen den Weg zum Erste-Hilfe-Raum rasch finden können. Daher ist eine klare Beschilderung mit dem erwähnten E003 Kreuz notwendig, an allen Knotenpunkten Wegweiser dorthin, sowie die Eintragung in Übersichtsplänen/Fluchtplan. Bei der Prüfung kann man im Gebäudeplan schauen, ob entsprechende Zeichen eingezeichnet sind (manchmal wird das Sicherheitskonzept im Plan mit Symbolen dargestellt).

  • Rettungszeichen E003 "Erste Hilfe": Dieses Piktogramm muss verwendet werden, um den Erste-Hilfe-Raum kenntlich zu machen. Eine durchgängige Beschilderung vom Arbeitsplatz bis zum Sanitätsraum gewährleistet im Notfall eine schnelle Orientierung.

  • Zugangskontrollen: In einigen Bereichen kann es Zugangsbeschränkungen geben (z. B. Reinräume, Hochsicherheitsbereiche). Die Planung muss sicherstellen, dass Ersthelfer oder Rettungskräfte im Notfall zutritt zu allen Bereichen erhalten. Z. B. sollten Türen im Alarmfall automatisch entriegeln oder es müssen berechtigte Personen mit Schlüsseln schnell vor Ort sein. Auch dies ist Teil der Zugänglichkeitsprüfung.

  • Psychologische Hemmschwelle: "Zugänglichkeit" hat auch eine psychologische Komponente – Beschäftigte sollten die Schwelle, Hilfe in Anspruch zu nehmen, möglichst niedrig erleben. Ein Erste-Hilfe-Raum, der weit weg oder versteckt liegt, könnte dazu führen, dass Mitarbeiter zögern, dorthin zu gehen (etwa bei Unwohlsein). Besser ist ein zentral gelegener Raum, vielleicht in Nähe des Produktionsleitstands oder an einer täglich begangenen Route, sodass er bekannt und akzeptiert ist.

  • Nähe zu besonderen Gefahrenstellen: Falls bestimmte Arbeitsplätze deutlich erhöhte Gefahren haben (z. B. Gießerei mit Verbrennungsgefahr, Chemielabor mit Verätzungsgefahr), sollte in unmittelbarer Nähe dieser Bereiche eine Notfallstation vorhanden sein: etwa eine Körperdusche, Augendusche und ein Notfallset mit speziellen Medikamenten (z. B. Calciumgluconat-Gel bei HF-Säure). Der Betriebsarzt sollte definiert haben, wo solche Stellen sind und ob dort Ergänzungen zum zentralen Sanitätsraum nötig sind.

  • Weg im Evakuierungsfall: Manchmal werden Verletzte nicht im Sanitätsraum behandelt, sondern an Sammelstellen im Freien (Evakuierung). Hier sollte der Betriebsarzt leicht hinkommen können. Zugänglichkeit heißt also auch: Der Betriebsarzt hat im Alarmfall schnelle Wege, um zum Einsatzort oder Sammelplatz zu gelangen – beispielsweise Zugriff auf ein Werksfahrzeug oder definierte Aufgaben im Evakuierungsplan.

Prüfpunkt

Erfüllt?

Anmerkungen

Erste-Hilfe-Einrichtungen strategisch günstig platziert (zentral, gut erreichbar)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Standortbewertung)

Entfernung zum nächsten Erste-Hilfe-Mittel für jeden Arbeitsplatz angemessen (< 100 m/etwa 2–3 Min)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Abschätzung)

Beschilderung zum Erste-Hilfe-Raum geplant und Flucht-/Rettungspläne mit Eintrag versehen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(im Plan erkennbar)

Zugangsberechtigungen im Notfall sichergestellt (keine Zutrittshindernisse für Helfer/Rettungskräfte)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Zutrittskonzept prüfen)

Bei Schichtbetrieb: Betreuung in allen Schichten geregelt (Ersthelfer nachts, Betriebsarzt Rufbereitschaft)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Schichtplan mit Ersthelfer-Quote)

Nähe zu Gefahrenbereichen: Notfalleinrichtungen (Duschen, Augenspülung, Rettungsgeräte) an Hochrisiko-Arbeitsplätzen vorgesehen?

❏ Ja/ ❏ Nein

(z. B. im Layout markiert)

Zentraler Sammelplatz/Erstversorgungspunkt für Evakuierungen definiert und zugänglich?

❏ Ja/ ❏ Nein

(Evakuierungskonzept)

Psychologische Zugänglichkeit: Ist der Erste-Hilfe-Raum einladend und niedrigschwellig (keine Abschreckung durch Lage oder Aufseher)?

❏ Ja/ ❏ Nein

(subjektiv zu beurteilen)